10. Mai 2013

Mit Urteilen vom 08.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich Apotheken, die ihren Kunden für die Einlösung eines Rezeptes Boni im Wert von einem Euro gewähren aus wettbewerbsrechtlicher Sicht im Bereich des Zulässigen bewegen. Der Bonus in Höhe von einem Euro darf sogar pro verschriebenem Medikament gewährt werden, sodass sich pro Rezept eine Bonussumme von bis maximal drei Euro ergeben kann. Allerdings seien 1,50 Euro pro verordnetem Arzneimittel zu viel – so die Richter, da damit die Spürbarkeitsgrenze überschritten sei. Bei der Frage der Spürbarkeit sei der Rabatt pro Packung entscheidend und nicht der mögliche Gesamtbetrag pro Rezept. Diesen Aspekt hatte der BGH in seinen Entscheidungen im September 2010 zu Rezeptboni noch offengelassen.

Den Urteilen lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde:

In dem einen Verfahren gegen einen Thüringer Apotheker ging es um ein Bonusmodell mit direkt einlösbarem Gutschein pro Rezeptposition in Höhe von einem Euro, also um einen insgesamt zu erreichenden Bonus in Höhe von drei Euro pro Rezept. Das Oberlandesgericht Thüringen hatte die Auffassung vertreten, dass dies zulässig sei. Die daraufhin von den Wettbewerbshütern eingelegte Revision wies der BGH zurück, da er wohl zum einen kein Problem darin sieht, wenn der Bonus –wie geschehen – sofort gewährt wird und zum anderen, weil er die Spürbarkeitsgrenze dahingehend versteht, dass sich der Bonus auf das jeweils verordnete Arzneimittel bezieht und nicht auf das Rezept als solches. Die ausführliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Im Hinblick auf das zweite Verfahren zu der Versandapotheke mycare, die einen Bonus in Höhe von 1,50 Euro für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem Rezept versprochen hatte, entschied zunächst das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, dass dies wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision wies der BGH mit der Begründung zurück, dass ein solcher indirekter Preisnachlass in Höhe von 1,50 Euro den Wettbewerb spürbar beeinflusse. Auch hier liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor.

Trotz dieser neuen Urteile des BGH raten wir zur Vorsicht: Diese Urteile sind nicht dahingehend zu verstehen, dass man ohne weiteres Ein-Euro-Boni auf Rezepte vergeben kann, da die Frage der Spürbarkeitsschwelle allein eine wettbewerbsrechtliche Fragestellung ist. Es bleibt also abzuwarten, wie Berufs- und auch Verwaltungsgerichte diesbezüglich zukünftig entscheiden werden.

BGH, Urteile vom 8. Mai 2013, Az.: I ZR 90/12 und I ZR 98/12

 

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.