8. Juni 2011

Vor einigen Wochen hatte das Sozialgericht Berlin (Urteil v. 27.04.2011, AZ: S 73 KR 135/10) entschieden: Die Entscheidung der Schiedsstelle wird aufgehoben!

Wir hatten bereits hierüber berichtet.

Nun hat der Vorsitzende der Schiedsstelle, Rainer Daubenbüchel, wie angekündigt, die Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin- Brandenburg eingelegt.

Das Sozialgericht Berlin hatte damals schon die Revision zugelassen. Gleichwohl legte Daubenbüchel zunächst Berufung ein. Der Grund für diese Vorgehensweise ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision. Bei der Berufung werden neben Rechtsverletzungen auch alle Tatsachen erneut überprüft und die Beweisaufnahme wiederholt. Bei der Revision kommt man wohl schneller zu einem Urteil, schneidet sich allerdings auch eine weitere Rechtsmittelinstanz ab. Zudem wird das Urteil im Rahmen der Revision auch nur auf Rechtsfehler hin überprüft. Eine erneute Tatsachenüberprüfung ist hier nicht möglich.

Aufgrund dessen ist die Berufung das wohl günstigere Rechtsmittel. Gleichwohl werden die Apotheker jetzt möglicherweise noch Jahre auf eine endgültige, rechtskräftige Entscheidung warten müssen.

Nun heisst es für alle Apotheker: Geduldig das weitere Verfahren abwarten.

Autorin: Rechtsanwältin Angelika Habermehl

 

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