2. Januar 2018

Auch schon vor Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes konnte es bei Kick-Back-Zahlungen zur Verwirklichung erheblicher Straftaten kommen. Meist liegt nämlich auch ein Abrechnungsbetrug vor- und dieser ist auch heutzutage oftmals leichter zu beweisen und anzuklagen als Korruptionskontruktionen vor Gericht zu bringen.

Hohe Haftstrafen erhielten Mitte 2017 ein Apotheker (fünf Jahre) und ein Radiologe (4 Jahre 6 Monate) für die Durchführung ihres Kick-Back-Modells. Der eigentliche „Hauptorganisator“ des Modells und MVZ-Hauptgesellschafter entzog sich der Strafverfolgung durch Flucht in die Vereinigten Arabischen Emirate, mit denen kein Auslieferungsabkommen besteht. Dort soll er in Dubai weiterhin eine Arztpraxis führen, kann allerdings das Land nicht mehr verlassen.

Das rechtlich sehr verschachtelte und über eine komplexe Gesellschaftsstruktur durchgeführte Modell lässt sich auf ein einfaches illegales Geschäftsmodell zurückführen:

Unzulässige Kick-Back-Zahlungen

Über den Arzneimittelgroßhandel des Apothekers und im Rahmen der  Gesellschaftskonstruktion kaufte die „Hanserad-Gruppe“, eine radiologische MVZ-Gesellschaft mit Sitz in Hamburg, Röntgenkontrastmittel. Diesem Geschäftsmodell lag eine „doppelte Rechtswidrigkeit“ zu Grunde: Zum einen waren diese Kontrastmittelbestellungen medizinisch gar nicht indiziert. Zum anderen wurden die Mengenrabatte nicht an die Kostenträger weitergereicht, sondern diesen zum vollen Listenpreis berechnet. Die hierdurch erlangten Rabattgewinne flossen zu 5 % dem Apotheker und zu 95 % der Gesellschaft des Radiologen zu. Für die Gesellschaft des Radiologen sollen so Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe entstanden sein.

Vor Gericht konnten sich die Angeklagten auch nicht mit ihrer Verteidigung retten. Ihr Einwand, dass ein „renommierter Medizinrechtler“ – der zudem als Treuhänder und Aufsichtsrat im Rahmen des Gesellschaftsgeflechts agierte – das System als zulässig erachtet hatte, ging daneben.

Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe

Juristische Gefälligkeitsgutachten sind vor Gericht nichts wert! Das dürfte an sich jedem klar sein. Nur weil ein Anwalt die Zulässigkeit behauptet, wird der noch so sehr getarnte Umgehungstatbestand noch lange nicht legal. Überdies wirken solche Gefälligkeitsgutachten in keiner Form strafmildernd. Jeder Arzt, Zahnarzt oder Apotheker sollte auf der Hut sein, wenn ein Geschäftspartner ihm ein „todsicheres Modell“ präsentiert. Oder es mit den Worten verschleiert: „Das machen doch alle so“.

Gerade die Gründung von oder die Beteiligung an „Handelsgesellschaften“ wird materialintensiven Fachgruppen wie Zahn- und Augenärzten momentan von manchen Anwälten als rechtssichere Antwort auf das Antikorruptionsgesetz vorgeschlagen. Wenn der eigene Anwalt dann zur Vorsicht mahnt, ist es in der Praxis häufig so, dass der Geschäftspartner dann auf seinen „viel kompetenteren“ oder „viel erfahreneren“ Rechtsanwalt verweist. Dies ist der Zeitpunkt, an dem spätestens alle Alarmglocken klingeln sollten.

(zur „Hanserad“-Entscheidung des BGH Beschl. v. 25. Juli 2017, Az.: 5 StR 46/17)

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