26. April 2016

Das Anti-Korruptionsgesetz ist beschlossene Sache. Die Regierungskoalition hat das Gesetz am 14.04.2016 im Bundestag verabschiedet. Das Gesetz wird jetzt noch AM 13.05.2016 im Bundesrat beraten und tritt dann am Folgetag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Deswegen mehren sich die Fragen, wie sich die Beteiligten vor Strafe schützen können. In diesem Zusammenhang tauchen zunehmend Checklisten und Compliance-Erklärungen auf. Dabei wird suggeriert, bei deren Einhaltung und Unterzeichnung, sei man auf der sicheren Seite.

Leider ist es ganz so einfach nicht!

Zum einen gilt: Papier ist geduldig. Entscheidend ist daher nicht, was in einer unterzeichneten Compliance-Erklärung steht, sondern was tatsächlich gelebt wird.

Zum anderen sind solche Checklisten und Compliance-Erklärungen zwangsläufig immer allgemein gehalten. Sie sind daher nicht geeignet, jeden Einzelfall abzubilden. Schon geringe Abweichungen von den beschriebenen Konstellationen können darüber entscheiden, ob das Verhalten strafbar ist oder nicht.

Letztlich wird es daher weder den Staatsanwalt noch das Gericht interessieren, ob die Beteiligten eine Compliance-Erklärung unterzeichnet haben, in welcher sie sich zur Beachtung aller einschlägigen Gesetze verpflichtet haben. Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Verhalten mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht. Solche Erklärungen schützen daher im Zweifel nicht vor Strafe.

individuell prüfen

Es ist deshalb dringend anzuraten, dass Sie für sich individuell prüfen, ob Ihr Verhalten oder Ihr Geschäftsmodell gegen die neuen Straftatbestände verstößt oder nicht. Dies ist auch deswegen entscheidend, weil das Gesetz keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht. Daher muss tatsächlich gar kein Vorteil gewährt werden, um sich nach den neuen Regelungen strafbar zu machen. Vielmehr genügt bereits jegliches Fordern oder Anbieten eines Vorteils. Unabhängig davon, ob die angestrebte Vorteilsgewährung dann auch in die Tat umgesetzt wird.

Zusätzlich bedarf es nach der aktuellen Fassung des Gesetzes keines Antrags von Geschädigten, Krankenkassen, Berufsverbänden, Kammern und K(Z)Ven mehr. Nach der jetzt verabschiedeten Beschlussempfehlung des Bundestages ist das Gesetz als Offizialdelikt ausgestaltet, das heißt, die Staatsanwaltschaften verfolgen diese Taten bei Vorliegen eines sog. Anfangsverdachts von Amts wegen. Vielerorts gibt es bereits Schwerpunktstaatsanwaltschaften, so dass ab dem Inkrafttreten mit Ermittlungsverfahren zu rechnen sein dürfte.

Daher sollten sich Angehörige der Heilberufe ebenso wie die Hersteller und Händler von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten mit den neuen Straftatbeständen auseinandersetzen und jeden Einzelfall des Zusammenwirkens überprüfen. Allein das Vertrauen auf Checklisten und Compliance-Erklärungen ist nicht ausreichend, um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen. Das Thema Compliance im Gesundheitswesen ist aktuell so bedeutend wie nie zuvor.

 

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