Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 23.11.2021, Az.: VIII R 17/19) entschieden, dass ein Zahnarzt seine minderjährigen Kinder an den Praxisgewinnen teilhaben lassen kann. Funktionieren soll dies über eine sog. stille Gesellschaft, § 230 HGB.