7. Mai 2012

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur die Krankenbehandlung beziehungsweise Diagnostik leisten, die vom gesetzlichen Leistungskatalog erfasst wird. Dies gilt auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, so lange zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen. Ein Anspruch auf «Spitzenmedizin um jeden Preis» besteht nicht. Dies stellt das Hessische Landessozialgericht klar (Az.: L 1 KR 298/10).

Der Entscheidung des Landessozialgerichts zu Grunde lag das Verlangen eines krebskranken Mannes, die Kosten für eine spezielle MRT-Diagnostik, die nur von einem Arzt in den Niederlanden angeboten wurde, zu übernehmen. Mit dieser Untersuchungsmethode sollten selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden. Die Erstattung der Kosten in Höhe von € 1.500,– lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, dass diese spezielle Diagnostik keine Vertragsleistung darstelle. Hiergegen klagte der Mann, der jedoch mit seiner Klage vor dem Sozialgericht und dann auch dem Landessozialgericht unterlegen war.

Nach dem Urteil muss die gesetzlichen Krankenkassen  nicht alles leisten, was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Maßstab für die Leistungspflicht der Krankenkassen besteht nicht in der Gewährung von „Spitzenmedizin um jeden Preis“. Da zur Behandlung und Diagnostik eines Prostatakarzinoms zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die den allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen, kann sich der Erkrankte auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Grundrechte berufen

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