Die Vergütungsbeträge, die die diGA-Hersteller im Falle der ärztlichen Verordnung erhalten, werden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ausgehandelt und vereinbart. Diese wirken dann für alle Krankenkassen und gelten nach dem ersten Jahr der Aufnahme der diGA in das entsprechende Verzeichnis. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet eine Schiedsstelle über die Vergütungsbeträge.