Human- und Zahnmediziner aus dem (EU-)Ausland stoßen schnell auf bürokratische Hindernisse, um hierzulande praktizieren zu können. Gemäß § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO), bzw. § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ist nämlich ein sogenanntes Anerkennungsverfahren notwendig. Dieses Verfahren hat die Erteilung der Approbation zum Ziel.