Das deutsche Gesundheitssystem erfährt kontinuierliche Veränderungen, und Ärzte und Zahnärzte sehen sich heutzutage nicht nur mit medizinischen Herausforderungen konfrontiert, sondern müssen auch unternehmerische Fähigkeiten entwickeln. Insbesondere die jüngere Generation von Ärzten und Zahnärzten zeigt verstärkt Interesse an flexiblen Arbeitsmodellen und einer ausgewogenen Work-Life-Balance. Überdies hat die jüngere Generation ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis, das sich in Anstellungsverhältnissen besser umsetzen lässt. In diesem Kontext stellen Medizinische Versorgungszentren (MVZ) eine vielversprechende Lösung dar.

Gründungsbefugnis und Rechtsform des MVZ: Flexibilität für Ärzte

Die Gründung von MVZ wurde im Jahr 2004 ermöglicht und erlaubt Ärzten seit 2015 sogar die Schaffung von fachgruppengleichen Zentren. Hierbei sind verschiedene Akteure, darunter Krankenhäuser, Praxisnetze und Kommunen, gründungsberechtigt. Die Wahl der Rechtsform, sei es eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine eingetragene Genossenschaft (eG), eine GmbH oder auch eine öffentlich-rechtliche Struktur, bietet Ärzten die Flexibilität, ihre Zentren entsprechend ihrer Bedürfnisse zu gestalten.

Betreibereigenschaft eines MVZ: Differenzierung der Rollen

Die Betreibereigenschaft eines MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum) bezieht sich auf die rechtliche und organisatorische Verantwortung für das MVZ. Innerhalb eines MVZ gibt es verschiedene Rollen, darunter Betreiber, Gesellschafter und Leistungserbringer.

  1. Betreiber: Die Betreiber sind die Trägergesellschaften des MVZ und übernehmen die Verantwortung für die Organisation, Administration und rechtliche Struktur des Zentrums. Sie können beispielsweise in Form einer GmbH, GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), eG (eingetragene Genossenschaft) oder einer öffentlich-rechtlichen Struktur auftreten.
  2. Gesellschafter: Die Gesellschafter sind Personen oder Organisationen, die Anteile am MVZ halten. Ärzte können als Gesellschafter auftreten und somit am wirtschaftlichen Erfolg des MVZ beteiligt sein. Dies ermöglicht es Ärzten, als Unternehmer im Gesundheitswesen aktiv zu werden.
  3. Leistungserbringer: Die Leistungserbringer sind die Ärzte und Gesundheitsdienstleister, die ihre medizinischen Dienstleistungen im MVZ erbringen. Sie können als Selbstständige oder Angestellte im MVZ tätig sein und bieten eine breite Palette von Gesundheitsleistungen an.

Die Betreibereigenschaft stellt sicher, dass es eine klare und strukturierte Verantwortlichkeit für das MVZ gibt, um eine effiziente Organisation und Versorgung sicherzustellen. Diese klare Aufteilung der Rollen ermöglicht es Ärzten, als Teilhaber an einem MVZ teilzunehmen und gleichzeitig ihre medizinischen Dienstleistungen zu erbringen.

Ein einzelner Arzt kann grundsätzlich ein MVZ gründen, aber nicht allein betreiben. Durch die Möglichkeit, als Alleingesellschafter einer GmbH zu fungieren, können Ärzte jedoch als Betreiber agieren.

Zulassung eines MVZ: Eigenständige Versorgung und Vertragspartnerschaft

Ein MVZ kann eigenständig eine vertragsärztliche Versorgung anbieten und wird Vertragspartner der Patienten. Hier haben Ärzte die Möglichkeit, sich entweder selbstständig oder als Angestellte im MVZ niederzulassen. Auch die Verlagerung des eigenen Sitzes in ein MVZ, gefolgt von einer Anstellung, ist eine Option.

Geschäftsführer der MVZ GmbH: Diversifizierte Beteiligungsmöglichkeiten für Ärzte

Die Bestimmung, dass der Geschäftsführer einer MVZ GmbH Arzt sein muss, existiert nicht. Ein Nicht-Arzt kann somit Geschäftsführer werden, was eine breitere Beteiligung ermöglicht. Es bedarf jedoch genauer vertraglicher Vereinbarungen, da das ärztliche Berufsrecht eine Beteiligung von Nicht-Ärzten an Praxisgewinnen verbietet.

Ärzte MVZ im PKV-Bereich: Landesspezifische Beschränkungen

Im privatärztlichen Bereich ist die Gründung eines MVZ nicht möglich, da es sich um ein GKV-Konstrukt handelt. Dennoch haben Ärzte die Option, sich als GmbH im Selbstzahlermarkt zu organisieren. Hierbei sind die jeweiligen Landesgesetze zu berücksichtigen, wobei beispielsweise in Bayern die Gründung einer ärztlichen Praxis als GmbH untersagt ist.

So gilt z.B. in Bayern das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), in dem es in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 heißt:

„Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist nicht statthaft.“

Praxistipp: Umfassende Planung und enge Zusammenarbeit

Die Gründung eines MVZ ist ein komplexer Prozess, der eine enge Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Steuerberatern erfordert. Ein frühzeitiger Start in die Planung sowie die Erstellung einer detaillierten Zeitleiste können dazu beitragen, den Prozess zu strukturieren und den Zeitrahmen von mindestens sechs Monaten effektiv zu nutzen.

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