Umsatzbeteiligungen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

„Umsatzbeteiligungen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum monatlich ermittelt und ausgezahlt hat, sind als Bestandteil der laufenden Bezüge bei der Berechnung von Elterngeldansprüchen der Arbeitnehmerin anspruchssteigernd zu berücksichtigen.“

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