Arbeitgebende sollten die Freizeit ihrer Mitarbeitenden generell respektierten. Wird eine kurzfristige Änderung doch einmal nötig, scheitert eine Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeitenden aber, liegt hierin keine Verfehlung des Mitarbeitenden. Es sollten mithin auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen daran geknüpft werden.