11. Juni 2015

Wissentliche unzutreffende Ausführungen in Gefälligkeitsgutachten, um den Erwartungen des Auftraggebers zu entsprechen, sind strafbar.

Wer kennt diese Situation nicht? Der Patient meldet sich in der Praxis, weil seine Krankenversicherung eine Kostenübernahme der medizinisch notwendigen Behandlung abgelehnt hat. Neben dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand in der Praxis kommt das ungute Gefühl des Patienten dazu, dass seine Behandlung vielleicht nicht notwendig sein könnte. Dies ist für die Vertrauensbeziehung zwischen Zahnarzt und Patient äußerst schädlich. Oftmals beruht die ablehnende Entscheidung der Krankenversicherung auf einem eigens in Auftrag gegebenen Gutachten. Wird dieses Gutachten wissentlich falsch erstellt, um den Erwartungen der Krankenversicherung zu entsprechen und mit der Erstellung von Folgegutachten beauftragt zu werden, drohen dem Ersteller ernste Konsequenzen:

Nach § 278 StGB können Ärzte bzw. Zahnärzte, die „ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, (…) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ werden.

Diese Vorschrift ist – trotz der weitreichenden Konsequenzen – den wenigsten Ärzten und Zahnärzten, die als Gutachter tätig werden, bekannt. Zu welchen Folgen dies führen kann zeigt ein aktueller Fall. Der „Beratungszahnarzt“ einer privaten Krankenversicherung erstellte ein Gutachten über die Frage der Notwendigkeit einer zahnmedizinischen Behandlung. Er kam zu dem Ergebnis, dass die vom behandelnden Zahnarzt geplante Behandlung nicht medizinisch notwendig sei, mit dem Ergebnis, dass die Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung abgelehnt wurde. Hiergegen gingen Zahnarzt und Patient gerichtlich vor. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass entgegen den Ausführungen des Beratungszahnarztes die zahnmedizinische Behandlung notwendig sei. Darüber hinaus stellte er fest, dass die Ausführungen des Beratungszahnarztes „erschreckend“ und „falsch“ seien, und seine Gutachten immer aus denselben Textbausteinen bestünden.

Daher erstattete Zahnarzt gegen den Beratungszahnarzt Strafanzeige unter anderem wegen des Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse, bzw. Gefälligkeitsgutachten. Er behauptete, der Beratungszahnarzt fertige in großem Umfang im Auftrag diverser privater Krankenversicherungen Gutachten, bei denen er wider besseres Wissen zugunsten der Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit von Heilbehandlungen verneine. In einschlägigen Fachkreisen sei allgemein bekannt, dass der Beratungszahnarzt in großem Umfang für zahlreiche private Krankenversicherer als Gutachter, sozusagen als „Sparkommissar“, zu Fragen der medizinischen Notwendigkeit tätig sei. Der Anzeige legte er das Gutachten des Beratungszahnarztes vom 28. Juli 2008, seinen diesbezüglichen Behandlungsplan, das gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten und das Urteil des Landgerichts bei.

Die Staatsanwaltschaft war ebenfalls der Auffassung, der Beratungszahnarzt sei des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse verdächtig. Aus diesem Grund beantragte sie die Durchsuchung der Praxisräume und der Wohnräume des Beratungszahnarztes, die vom zuständigen Gericht genehmigt wurde. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Unterlagen, die Aufschluss über Art und Umfang der vom Beschwerdeführer im Auftrag von privaten Krankenversicherungen erstellten Gutachten sowie die dafür empfangene Vergütung gäben. Gegen die Durchsuchung der Praxisräume und der Wohnräume des Beratungszahnarztes rief der Beratungszahnarzt das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2419/13) an. Dieses kam letztlich zu dem Ergebnis, dass die Durchsuchung gerechtfertigt sei. Gegen den Beratungszahnarzt habe ein Anfangsverdacht der Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses bestanden, da aufgrund des Gutachtens zureichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorgelegen haben. Die Durchsuchung sei daher verhältnismäßig gewesen.

Neben der eigentlichen Strafandrohung des § 278 StGB, die für das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, drohen gravierende berufsrechtliche Konsequenzen. Die zahnärztliche Musterberufsordnung sieht in § 13 Absatz 1 vor, dass der „Zahnarzt (…) Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen“ hat. Verstößt der Zahnarzt durch Gefälligkeitsgutachten regelmäßig gegen diese Vorschrift, kann dies sogar zum Verlust der Approbation führen. Darüber hinaus ist auch die rufschädigende Wirkung eines straf- und berufsgerichtlichen Verfahrens nicht zu unterschätzen, die – auch unabhängig von einer Verurteilung – den Verlust des Patientenstamms bedeuten kann.

Daher sind solche bewusst falsch erstellte Gefälligkeitsgutachten kein Kavaliersdelikt, sondern stellen ein straf- und berufsrechtswidriges Verhalten dar. Sollten Ihre Patienten regelmäßig davon betroffen sein, dass Behandlungskosten aufgrund falscher Gutachten von Beratungszahnärzten privater Krankenversicherungen nicht übernommen werden, kann dies bei der zuständigen Kammer und Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden.

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