23. Juli 2014

Der Slogan assist4me ist für Pflegedienstleistungen rein beschreibend und kann deshalb nicht als Marke eingetragen werden. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Beschluss des Bundespatentgerichts hervor (27 W (pat) 548/13). Die Entscheidung fällte der 27. Senat bereits am 11.2.2014.

Für das Zeichen assist4me wurde am 29.5.2012 für Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen und Menschen zu Hause (Klasse 43), für Gesundheitspflege für Menschen (Klasse 44) und für persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse (Klasse 45) beim Deutschen Patent- und Markenamt der Schutz als Marke beantragt. Der Anmelder betreibt einen ambulanten und stationären Pflegedienst.

Das Markenamt verweigerte die Eintragung ins Markenregister, weil dem Zeichen in Bezug auf die Dienstleistungen ein so starker Sinngehalt zukomme, dass die Verbraucher den Slogan nicht mehr als Herkunftshinweis wahrnehmen.

Die Herkunftsfunktion ist eine Grundfunktion der Marken. Sie sind dazu da, um auf ein Unternehmen hinzuweisen. Kann ein Zeichen diese Funktion nicht erfüllen, wird ihm gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eintragung als Marke versagt.

Slogans im Pflegewesen

Das Bundespatentgericht gab nun dem Deutschen Patent- und Markenamt recht und entschied, dass dem angemeldeten Slogan für die beanspruchten Dienstleistungen jede Unterscheidungskraft fehlt und die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen wurde. In der Begründung verwies es darauf, dass dem Zeichen lediglich der Aussagegehalt „Hilfe/Unterstützung für mich“ zukomme. Darüber hinaus weise der Slogan keinen Sinngehalt auf. Es handele sich bei dem Zeichen assist4me auch um keine phantasievolle Begriffsneubildung. Aus diesem Grund fehlt dem angemeldeten Slogan die Fähigkeit, die Dienstleistungen von denen anderer Anbieter unterscheiden.

Fazit

Nur bei Slogans, die als Marke eingetragen wurden, hat man Anspruch darauf, diese in Alleinstellung verwenden zu dürfen und sich so von anderen Dienstleistern abgrenzen zu können.

Slogans haben jedoch oft einen beschreibenden Gehalt. Daher sollte gerade bei der Entwicklung von Slogans für die Gesundheitsbranche darauf geachtet werden, dass der Slogan sich nicht in einer bloßen Sachaussage oder Werbemitteilung erschöpft, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (EuGH, Urteil vom 21.1.2010, C 398/08 P – Vorsprung durch Technik), beispielsweise durch Doppeldeutigkeiten oder Wortspiele.

Gerne beraten wir Sie bei der Entwicklung Ihrer Marken und betreuen die Anmeldeverfahren für Sie.

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