12. Januar 2009

Bereits am 26. Juni 2008 hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG-NRW) festgestellt, dass seiner Auffassung nach die Verwendung des „MACDent“-Logos auch in Kombination mit der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ durch einen Zahnarzt als berufswidrige Werbung anzusehen ist (Az.: 13 A 1712/06).

Mit diesem – nicht zur Revision zugelassenen – Urteil bestätigte das OVG die bereits vorinstanzlich getroffene Entscheidung (Az.: 7 K 4847/04), die das Vorgehen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄK-WL) als rechtmäßig eingestuft hatte. Diese hatte einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis untersagt, in jeder Form von Ankündigungen (insbesondere auf Briefbögen, Praxisschildern, Vordrucken, Stempeln und auf der Praxis-Homepage) weiterhin das „MacDent“-Logo zu verwenden.

Die Kammer war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine interessengerechte und sachangemessene Information handele und die Nutzuf des Logos daher berufswidrige Werbung sei und gegen die Berufsordnung verstoße. Das OVG unterstützte diese Auffassung der Kammer und der Vorinstanz in seiner Urteilsbegründung.

Das Gericht führte hierzu unter anderem aus:
„Aus dem fraglichen MACDENT-Logo mit der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ ist nicht erkennbar, welche besonderen Qualitätsmerkmale der Praxis der Kläger mit diesen Angaben angesprochen und herausgestellt werden sollen. Das kann sich auf eine qualitativ gute handwerkliche Tätigkeit der behandelnden Zahnärzte, auf eine besondere Praxiseinrichtung, auf eine qualitativ hochrangige Ausstattung der Praxis mit Gerätschaften und/oder auf die Verwendung qualitativ höherwertiger Materialien bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz beziehen. Was mit „Geprüften Qualitätsstandards“ konkret gemeint ist, ist demnach nicht eindeutig. Auch die im November erfolgte Änderung des Namens der im Hintergrund der Kläger stehenden Firma von MACDENT in Trudent zeigt die Beliebigkeit der Namensbenennung und lässt erkennen, dass mit dem Namen MACDENT ein bestimmter Informationswert nicht verbunden ist und dass es offensichtlich egal ist, wer welche Standards unter welchen Firmennamen entwickelt […] (Die Bezeichnung) ist aber geeignet, die eigene Praxis als „besser und „geeigneter“ darzustellen und die Arbeit der Kollegen ohne dieses Logo als „weniger gut“ herabzuqualifizieren […] (Qualitätsstandards) nicht objektiv und nachvollziehbar von einem externen Gremium entwickelt worden, sondern auf der Wertung durch Zahnärzte selbst beruhen […]“.

Bei kritischer Würdigung scheint die Urteilsbegrüdnung nicht geeignet, das Urteil zu rechtfertigen. Ganz offensichtlich wurden hier zahlreiche Argumente aus dem zahnärztlichen Werberecht zusammengewürfelt um ein gewolltes Ergenis herbeizuführen.

Im Ergebnis ist das Urteil aber durchaus vertretbar. Das Gericht hätte es sich bei seiner Begrüdnung aber viel einfacher machen können. Denn zweifellos ist trotz aller Liberalisierung des Werberechts dem Zahnarzt nach wie vor eine irreführende Werbung untersagt. Es erscheint durchaus vertretbar, die Verwendung des MacDent Logos für irreführend zu halten, da hierdurch beim Patienten der Eindruck erweckt wird, dass die zahnärztliche Leistung hinsichtlich von Güte und Preiswürdigkeit zertifiziert würde. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall.

 

 

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