1. Februar 2016

Unter dem Slogan „Tuppern war gestern…“ haben zwei Zahnärzte eine „exklusive Botox-Party“ für ihre Patienten per Flyer und über Facebook beworben. Die Wettbewerbszentrale ging gegen diese Anzeige vor, da sie die Auffassung vertrat, mit dieser Einladung werde der Eindruck einer geselligen Veranstaltung gleich einer „Tupper-Party“ vermittelt, wodurch die Wirkung von Botox verharmlost werde. Allein in der sog. roten Liste, dem Arzneimittelverzeichnis, würden die Gegenanzeigen, Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Warnhinweise mehr als zwei Spalten einnehmen.

Darüber hinaus stellte die Werbung nach Ansicht der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen zahnärztliches Berufsrecht dar, da nach der Berufsordnung für Zahnärzte eine übermäßig anpreisende Werbung verboten sei. Schließlich liege auch noch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes vor, da die Veranstaltung an einem Sonntag stattfinden sollte. Dieser Verstoß stelle zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG alter Fassung bzw. gegen § 3a UWG neuer Fassung dar.

Die Wettbewerbszentrale mahnte die beiden Zahnärzte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf.

Während die an der Werbung beteiligte Zahnärztin eine Unterlassungserklärung abgab, ging die Wettbewerbszentrale gegen den beteiligten Zahnarzt gerichtlich vor. Gegen ihn erging ein gerichtliches Versäumnisurteil (Landgericht Hannover, Versäumnisurteil vom 13.10.2015, Az.: 18 O 252/15), welches inzwischen rechtskräftig ist.

Werbung für Botox-Party kann wettbewerbswidrig sein

Das Landgericht Hannover bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Zwar sei es Zahnärzten grundsätzlich erlaubt, Werbeanzeigen zu schalten. Allerdings müssten sie hierbei die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs sowie die für Zahnärzte einschlägigen Spezialregelungen wie etwa das Heilmittelwerbegesetz oder die jeweilige Berufsordnung beachten.

Dieses Urteil zeigt, dass bei der Werbung von Zahnärzten für Behandlungsmaßnahmen Vorsicht geboten ist. Dabei kommt neben wettbewerbsrechtlichen Sanktionen das Risiko eines Berufsrechtsverstoßes hinzu. Daher sollten derartige Werbemaßnahmen besser juristisch abgestimmt werden.

Daneben müssen Zahnärzte bei der Behandlung mit Botulinumtoxin beachten, dass es ihnen nicht erlaubt ist, Faltenunterspritzungen und Behandlungen mit Botulinumtoxin über den “Lippenrotbereich” hinaus durchzuführen, sofern sie nicht zusätzlich zur Approbation als Zahnarzt über eine ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis verfügen.

Daher ist bei der Behandlung wie auch bei der Bewerbung von Botulinumtoxin trotz des wirtschaftlichen Anreizes und der nach wie vor großen Nachfrage Vorsicht geboten.

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3 Antworten

  1. Danke für die ausführliche Infos.

    Eine Sache hat mich etwas schockiert:

    Abschnitt 3.Was tun, wenn ein Kollege, Heilpraktiker oder die Kosmetikerin gegen vorstehende Grundsätze verstößt?
    Toll ware wenn „Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Kollegen“ als erster Vorschlag empfohlen wüde statt
    „Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt“,oder

    „Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden“, und zuletzt

    „Anzeige bei der zuständigen Kammer, die Klage oder einstweiligen Verfügung auf Unterlassung, eine zivilrechtliche Abmahnung mit Unterlassungserklärung oder aber die Ahndung nach den wettbewerbsrechtlichen Strafvorschriften“

    Halt menschlicher.

    Danke
    Elizabeth Sinnott

  2. Hallo Frau Sinnott,

    da geben wir Ihnen absolut Recht. Das hatten wir als vorgeschaltete Maßnahme quasi vorausgesetzt und sollte tatsächlich immer die erste Maßnahme sein.

    Beste Grüße
    Jens Pätzold

  3. Wenn eine Kosmetikerin auch eine Ausbildung als Heilpraktikerin hat und will sich selbständig machen weil sie hauptsächlich Falten unterspritzen möchte, muss sie eine Heilpraktiker Praxis anmelden? Oder kann sie auch Kosmetik Salon anmelden?
    Werde mich freuen wenn jemand mir antworten kann.

    Danke.
    MfG Sylwia

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