15. Juni 2011

Vor kurzem hatten wir darüber berichtet, dass nach aktueller Rechtsprechung des VG Münster, das Unterspritzen von Gesichts- und Hautfalten in den meisten Fällen nicht von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt ist.

Auf dieses Urteil beruft sich nun auch die medical smoothcare AG, die derzeit offenbar eine Vielzahl von Zahnarztpraxen diesbezüglich abmahnt und die Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen und die Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes verlangt.

Unserer Kanzlei liegen bereits mehrere solcher Abmahnungen vor und auch andere Anwaltskanzleien sind aktuell mit Abmahnungen aus dem Hause smoothcare AG beschäftigt.

Der Vorwurf ist dabei immer gleich: die unberechtigte Durchführung oder die unberechtigte Bewerbung von Faltenunterspritzungen.

Zwar ist aufgrund der bekannten Rechtsprechung die Unterspritzung im Lippen- und Mundbereich durch den Zahnarzt problematisch, gleichwohl halten wir die Abmahnungen in den uns bekannten Fällen allesamt für unbegründet.

Von der vorschnellen Unterzeichnung der Unterlassungserklärung oder gar Zahlung der Schadensersatzforderungen raten wir daher ab.

Vielmehr sollte jede einzelne Abmahnung genau überprüft werden. Zudem ist aufgrund der Vielzahl der Fälle zu prüfen, ob die Abmahnungen nicht schlicht rechtsmißbräuchlich sind. Gemessen an der aktuellen Rechtsprechung zur Rechtsmißbräuchlicheit von Abmahnungen (OLG Hamm 4 U 216/08) erscheint die Annahme der Rechtsmißbräuchlichket zumindest naheliegend.

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3 Antworten

  1. Smoothline distanziert sich von Abmahnungswelle durch die
    medical smoothcare AG

    München 20. Juni 2011 – smoothline, die Schweizer Spezialisten für medizinische Faltenbehandlung, grenzen sich in aller Form von der aktuellen Abmahnwelle an Kosmetiker und Zahnärzte ab, die durch die medical smoothcare AG aus der Schweiz veranlasst wurde. Aufgrund einer möglichen Verwechslungsgefahr durch ähnlichen Namen und Standort macht smoothline deutlich, dass sie in keinerlei Verbindung mit der medical smoothcare AG stehen und deren Vorgehensweise nicht unterstützen.

  2. Guten Tag, bin zwar nicht selbst durch eine Abmahnung betroffen, muss aber mit dieser Gesellschaft unter einem Dach leben. Es wäre doch sehr interessant einmal nachzuforschen, welche Berechtigung Dr. Lieke als Radiologe hat, Falten zu unterspritzen. Denn hier schmückt er sich mit falschen Federn.

  3. Abmahnung – Opfer oder Täter ?
    Teil 1 – von Catrin Aklin – Präsidentin der medical-smoothcare AG.

    Da sich hier im Internet offensichtlich einige Personen, einschließlich selbst ernannter Spezialisten, in äussert vorschnellen und unqualifizierten Äusserungen – wohl auch zuweilen mit dem Ziel der eigenen, selbstdarstellerischen Publicity – üben, sei im Folgenden festzustellen:

    Bei den hier im Internet zum Thema Faltenunterspritzungen/Abmahnung ausgebreiteten Diskussionen fühlen sich die abgemahnten Personen anscheinend als Opfer einer Abmahnung, jedoch nicht als Täter einer ungesetzlichen und strafbaren Handlung.
    Durch Verdrehen von Tatsachen und Aufstellen von unqualifizierten, inkompetenten und absurden Behauptungen, irrwitzigen Mutmassungen, sowie Ignorieren der geltenden Rechtsprechung wird hier der Versuch unternommen, von der eigentlichen Problematik und vom Thema abzulenken.
    Die Interessen der Patienten werden weder berücksichtigt noch in irgendeiner Form erwähnt. Dabei sollten der Schutz und die Gesundheit der Patienten an vorderster Stelle stehen.
    Hierbei werden die aktuelle Rechtslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert sowie die Tatsachen verdreht oder mit inkompetenten Kommentaren verwässert.
    Jeder, der des Lesens mächtig ist, kann – selbst bei nur mittlerer Intelligenz – im Internet leicht eindeutige Hinweise über die gängige Rechtsprechung und auch unmissverständliche Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer finden (siehe auch unten aufgeführte Zitate).
    Die eingehendere Beschäftigung mit dieser Thematik ist zumindest einigen der Abgemahnten dringend zu empfehlen. Vielleicht wird bei Kenntnisnahme der Rechtsprechung dann deutlich, welche massiven strafrechtlichen Konsequenzen und weitreichenden Folgen Faltenunterspritzungen ohne gesetzliche Erlaubnis haben können.

    Unmissverständliche Informationen lassen sich z.B. auch im Heilpraktikergesetz (HeilprG) finden:
    § 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    Man kann ja wohl vermuten, dass die abgemahnten Personen ihre Patienten oder Kunden nicht darüber aufgeklärt haben, dass sie als Behandler nach gängiger Rechtslage die Faltenunterspritzungen überhaupt nicht durchführen dürfen.

    Somit kann man annehmen, dass hier eine Erschleichung einer Einwilligung vorgelegen hat.
    Diesbezügliche weitere interessante Informationen kann man finden unter:
    … vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Strafgesetzbuch

    Der § 5 UWG Irreführende Werbung beschreibt:
    (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben … enthält.
    Eine Irreführung durch Unterlassen (§ 5 a UWG Irreführung durch Unterlassen)
    kann hier ebenfalls in Erwägung gezogen werden.
    (2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
    Nicht unproblematisch ist es, wenn einige Abgemahnte der Meinung sind, die Patienten durch unwahre Angaben werben zu können, indem sie irreführend den Eindruck erwecken, zur Faltenunterspritzung berechtigt zu sein (vgl. § 16 UWG Strafbare Werbung)
    Eine unwahre und zur Irreführung geeignete Angabe kann auch durch Verschweigen eines wesentlichen Umstandes gemacht werden.
    Dabei ist, da es sich bei § 16 UWG um einen Straftatbestand handelt, der objektive Wahrheitsgehalt maßgebend. Die subjektiven Vorstellungen bleiben außer Betracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das irreführende Werben an sich strafbar. Hieraus folgt, dass es nicht tatsächlich zu einer Irreführung gekommen sein muss.

    Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist gegeben, wenn eine nicht nur geringfügige Rechtsverletzung vorliegt. Dies ist anzunehmen, wenn durch falsche Angaben ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt werden kann.

    Die im Internet gefundenen und hier aufgeführten Zitate stellen nur einen kleinen Ausschnitt der im Zusammenhang mit Faltenunterspritzungen im Internet aufzufindenden Rechtsprechung dar.
    Es stellt sich hierbei z.B. auch die Frage, ob Berufshaftpflichtversicherungen auch vorsätzliche ungesetzliche und strafbare Handlungen, wie in diesem Fall die Faltenunterspritzungen, decken werden.

    Nach obigen Ausführungen ist anzunehmen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher – insbesondere auch durch die Werbung im Internet – durch unwahre Angaben irregeführt wird; hierbei ist die Frage berechtigt, ob sich die Abgemahnten wirklich darüber Gedanken gemacht haben, welche rechtlichen, insbesondere auch massiven strafrechtlichen Folgen und berufsrechtlichen Konsequenzen drohen können, wenn die Faltenunterspritzungen ohne gesetzliche Erlaubnis als Straftaten gewertet werden und dann evtl. ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist.

    Unqualifizierte Kommentare, wie z.B. von einem Dr. Lautenschlager, tragen zum Thema nichts Intelligentes bei. Hierbei stellt sich wohl eher die Frage, aus welchen Motiven heraus Herr Lautenschlager als Proktologe einen derartigen polemischen, von jeglicher fehlender Sachkenntnis geprägten Kommentar schreibt, da er selbst in Kosmetikstudios die Faltenunterspritzung übt.
    Könnte vielleicht Neid die eigentliche Triebfeder seines inkompetenten, berufsunwürdigen Artikels gewesen sein?
    Dr. Lautenschlager ist zu empfehlen, sich insbesondere auch einmal über den Inhalt von § 29 der Berufsordnung für deutsche Ärztinnen und Ärzte eingehend zu informieren.

    Die wahren Opfer sind nicht die Abgemahnten, sondern die Patienten, welche zu schützen sind.

    Catrin Aklin – Präsidentin der medical-smoothcare AG

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