Nach der gegenwärtigen Rechtslage dürfen Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten der gesetzlich Krankenversicherten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben. Das hat der Sechste Senat des Bundessozialgerichts am 10.12.2008 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt.
Allerdings müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen Leistungen, die bis zum 30.06.2009 erbracht werden, auch dann vergüten, wenn sie von privaten Stellen abgerechnet wurden. So lange geben die Richter den Betroffenen Zeit, sich in dieser bislang umstrittenen Frage auf die jetzt gefällte Entscheidung einzustellen und ihre abweichende Praxis anzupassen (Az.: B 6 KA 37/07 R).
In dem vom BSG mitgeteilten Fall hatte ein Krankenhausträger Patienten- und Leistungsdaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen sind, an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Den Patienten war vor der Behandlung eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt worden, dass sie – jederzeit widerruflich – mit der Verarbeitung ihrer Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle einverstanden sind. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Abrechnungen für Notfallbehandlungen ab, wurde aber durch einstweilige Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren.
Die Vorinstanzen hatten anders als jetzt das BSG in der Hauptsache die Weitergabe der Patientendaten zwecks Abrechnung bei Vorliegen der Patienteneinwilligung nicht beanstandet.