14. August 2017

Die Fortbildungspflicht wird von vielen Heilberuflern unterschätzt. Klar: Die Arbeit am Patienten, die Verwaltung, die Abrechnung der Leistungen nehmen viel Raum in der täglichen Arbeit ein. Dass man dennoch nicht zu fahrlässig agieren sollte, führt eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG – Beschl. vom 10.05.2017 – B 6 KA 72/16 B) vor Augen.

Ein Vertragspsychotherapeut weigerte sich hartnäckig, der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen Nachweis über seine notwendige Fortbildung gemäß § 95d SGB V zu übermitteln. Nachdem Maßnahmen wie zunächst ein 10%iger Honorareinbehalt, dann ein 25%iger Honorareinbehalt keine Wirkung auf den Psychotherapeuten zeigten, entzog der Zulassungsausschuss auf Antrag der KV die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Nun wurde der Betroffene doch noch aktiv und klagte erfolglos vor dem Sozial- und dem Landessozialgericht.

Die Fortbildungspflicht

Und auch vor dem BSG blieb er erfolglos: Die Fortbildungspflicht sei eine grundlegende vertragsärztliche Pflicht, deren Verletzung eine gröbliche sei und somit auch ohne Verschulden zum Zulassungsentzug führe. Das Vertrauensverhältnis der vertragsärztlichen Institutionen zum Arzt sei bei einer gröblichen Pflichtverletzung derartig gestört, dass eine Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt oder Vertragspsychotherapeut nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Versuch des Psychotherapeuten, dem Zulassungsentzug zu entgehen, in dem er darauf verwies, dass eine langjährige Forschungsarbeit vorgelegt wird, setzte das Gericht entgegen, dass es darauf nicht ankäme, sondern auf den Nachweis ausreichender fachlicher Fortbildung.

Fazit

Das Fehlen fachlicher Fortbildung ist in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung kein Kavaliersdelikt. Vielmehr droht unmittelbar der Entzug der Zulassung. Durch die Einstufung als „gröbliche“ Pflichtverletzung sogar ohne vorherige „Warnmaßnahmen“ wie Honorarkürzungen.

Das bedeutet, dass man sich an die Fortbildungsverpflichtung dringend halten sollte. Zudem wäre der Psychotherapeut gut beraten gewesen, sich frühzeitig beraten zu lassen und nicht in verlorener Sachlage auf einen Konfrontationskurs zu gehen, der letztendlich zum Verlust seiner Zulassung führte.

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