17. September 2010

Ein Vertragszahnarzt mit zwei Teilzulassungen an örtlich verschiedenen Vertragszahnarztsitzen muss die Residenzpflicht hinsichtlich beider Sitze erfüllen. Dies ist nicht möglich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und dem begehrten Vertragszahnarztsitz annähernd 100 km beträgt. Ein entsprechender Zulassungsantrag ist in diesem Fall auch nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) abzulehnen. (SG Hamburg, Urteil vom 21.04.2010 (S 27 KA 179/07))

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.