10. März 2011

Während der Versandhandel mit Humanarzneimitteln als zulässig angesehen wird, ist der Verkauf von Tierarzneimitteln via Internet, auch für Apotheken, noch immer ausnahmslos verboten. Apothekenpflichtige Tierarzneimittel müssen demzufolge in der Apotheke bzw. durch den Tierarzt ausgehändigt werden.

Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs und einer Beschwerde der EU-Kommission visiert die Bundesregierung nunmehr, nach anfänglichem Widerstand, eine Lockerung dieses Verbots an,indem man den Versandhandel in Bezug auf OTC-Arzneimittel für Haustiere erlauben will. Aus diesem Grund existiert mittlerweile der Referentenentwurf eines 15. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes. Im Rahmen einer ersten Lesung haben die Bundesländer nur wenige Änderungen an dem Gesetzesentwurf vorgenommen. Eine zweite Lesung ist für November vorgesehen. Es kann mithin passieren, dass die Gesetzesänderung noch Ende dieses Jahres in Kraft tritt.

Dies nehmen einige windige Geschäftsleute in dem Bereich des Heimtierbedarfs zum Anlass, bereits heute entsprechende Kooperationen mit im Ausland ansässigen Versandhandels-Apotheken einzugehen, um auf diesem Weg einen möglichst frühzeitigen Einstieg in neue Geschäftsmöglichkeiten zu erhaschen.

Aber ist die Zeit hierfür schon reif?

Angesichts der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der von EU-Gremien vertretenen Auffassung spricht viel dafür, die bisher geltende Regelung des § 43 Abs. 5 AMG einfach verfassungs- und europarechtskonform auszulegen, um bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen Versandhandel auch für Tierarzneimittel zu ermöglichen. Das Verbot könnte hierdurch wenigstens für Fälle ausgenommen werden, in denen sowohl Mensch als auch Tier keine Gefahren drohen.

Praxistipp:

Inländische Apotheken seien jedoch davor gewarnt, jegliche Bedenken bereits zum jetzigen Zeitpunkt über Bord zu werfen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben grundsätzlich auch weiterhin die Möglichkeit, unter Verweis auf das geltende Recht Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen vorwitzige Berufsanhänger einzuleiten. Zwar dürften diese Entscheidungen im Hinblick auf die bereits gesetzten verfassungs- und europarechtlichen Maßstäbe als rechtswidrig einzustufen sein. Den hiermit verbundenen Ärger hat man trotzdem.

Rechtsanwältin Susanne Schuster, LL.M.

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