10. Juni 2018

Über den Tod spricht man nicht gerne, schon gar nicht über den Eigenen. Trotzdem sollte sich gerade der niedergelassene Arzt mit der Frage auseinandersetzen, was passiert, wenn er nicht mehr am Leben ist. Wie soll die Praxisnachfolge geregelt sein?

Mit dem Erbfall geht die Erbschaft „als Ganzes“ auf die Erben über, § 1922 BGB. Dies gilt auch für die Praxisnachfolge. In der Regel können die Erben die Praxis aus subjektiven Gründen (fehlende Approbation) nicht fortführen. Liegt der Praxisbetrieb jedoch längere Zeit still, führt dies häufig zu einem erheblicher Wertverlust.

Handelt es bei dem Verstorbenen noch dazu um einen Vertragsarzt, kann die Praxis lediglich innerhalb eines sog. Gnadenquartals durch einen Praxisvertreter fortgeführt werden. Findet sich in dieser Zeit kein geeigneter Käufer oder wird das Nachbesetzungsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet, droht der Verlust des vertragsärztlichen Vermögensanteils.

Auch das Risiko, dass es bei mehreren Erben sehr schnell zu einem Streit über die Verwertung der Praxis kommen kann, sollte nicht unterschätzt werden. Indem der Erblasser die Praxis schon zu Lebzeiten einer bestimmten Person zuordnet, kann er Auseinandersetzungen unter den Erben verhindern.

Testamentvollstrecker und Praxisnachfolge

Weiterhin besteht die Möglichkeit einen Testamentvollstrecker mit der Verwaltung des Erbes zu betrauen. Handelt es sich hierbei um eine fachkundige Person, besteht keine Gefahr, dass bei dem Verkauf der Praxis Fehler gemacht und ein unangemessener Verkaufspreis erzielt wird. Da der Testamentvollstrecker dem Nachlassgericht zur Rechenschaft verpflichtet ist, ist zudem gewährleistet, dass der Wille des Erblassers eingehalten wird.

gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung

Ist der Praxisinhaber Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis, sieht § 727 I BGB vor, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Dies kann zu erheblichen Aufwendungen und Verpflichtungen der Erben führen. Zum einen müssen sich die Erben darum kümmern, den Gesellschaftsanteil des Erblassers zu verkaufen. Zum anderen geht bei einem Eintritt der Erben in die Gesellschafterstellung die Haftungsverpflichtung des Erblassers in vollem Umfang auf sie über.

Um diese Probleme zu vermeiden, ist es dringend notwendig, eine gesellschaftsvertragliche Regelung zu treffen. Diese sollte vorsehen, dass die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, der Geschäftsanteil des Verstorbenen von ihnen übernommen wird und die Erben im Gegenzug eine angemessene Abfindung erhalten.

Sofern es sich um eine Einzelpraxis handelt ist im ersten Schritt der Patientenstamm fpür die Praxisnachfolge zu sichern. Der richtige Informationsaustausch ist von großer Bedeutung und datenschutzgrundverordnungskonform auszuführen. Ansonsten dorhen hier den Erben ebenfalls Nachteile.

Um den Praxiswert zu sichern ist zeitgleich eine Vertretung zu finden. Nur wenn die Praxis weiterlaufen kann, bleibt den Erben etwas, was sie trotz des immensen Verlustes und des Schocks, erhalten können.

Fazit

Durch eine testamentarische Regelung oder -im Fall der Gemeinschaftspraxis- einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung erleichtert der Erblasser seinen Angehörigen die Abwicklung des Nachlasses. Zudem stellt er sicher, dass die von ihm aufgebaute Praxis in seinem Sinn verwertet wird.

Neues zum Thema Praxisnachfolge und zur Ergänzung unseres Beitrages: „Notfallordner“ für den Fall der Fälle

 

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10 Antworten

  1. Tja, das sind alles Fragen, die zwar sehr wichtig sind, man aber sich darüber keine Gedanken macht. Ich dachte immer, wenn ein Arzt aufhört, steht gleich ein neuer in den Startlöchern und übernimmt die Praxis. So einfach scheint das aber doch nicht zu sein…

    Ingo

  2. Das ist tatsächlich nicht mehr so einfach. Das mögen auch folgende Zahlen verdeutlichen:

    Ende des Jahres 2004 gab es in Deutschland 24.000 niedergelassene Ärzte über 60 Jahre. Es also absehbar, dass für deren Praxen in Kürze Nachfolger zur Verfügung stehen sollten.

    Demgegenüber stehen aber nur ca. 50.000 Ärzte unter 35 Jahren. Davon sind lediglich 43% ambulant tätig, so dass nur 21.000 potentielle Käufer zur Verfügung stehen
    Damit sind schon jetzt sind rechnerisch 12,5 % der Praxen unverkäuflich.

    Es ist also bei Weitem nicht mehr so einfach, dass für jeden ausscheidenden Arzt ein Nachfolger „in den Startlöchern“ steht. Wer darauf nicht vorbereitet ist und vor allem seine Praxis darauf nicht vorbereitet, kann seine Praxis oft nicht mehr – oder zumindest nicht zum erwarteten Preis – verkaufen.

  3. Ich bin unerwartet mit dem Problem konfrontiert, dass ich als einer von voraussichtlich 5 Erben dritter Ordnung eine Zahnarztpraxis (Einzelpraxis) geerbt habe. Die Erbenermittlung ist noch nicht einmal angeordnet, aber ein Nachlasspfleger bestellt. Kümmert der sich nun um die Abwicklung der Praxis oder zumindest um erste Maßnahmen?
    Man darf davon ausgehen, dass der verstorbene Zahnarzt keinerlei Vorsorge für den Todesfall getroffen hat. Dürfte mir die zuständige KV Auskünfte erteilen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

  4. Ihre Frage lässt sich an dieser Stelle nicht seriös beantworten. Wichtig ist es, mit der KZV im Gespräch zu bleiben und schnell einen Vertreter zu finden, der die Praxis weiter betreibt, um den Praxiswert nicht zu gefährden. Sie sollten mit der Sache unbedingt einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen.

  5. Da kann man nur hoffen, dass da auch über eine Nachfolgereglung nachgedacht wird, sodass der Betrieb eventuell beibehalten werden kann. Da hängen ja auch immer Arbeitsplätze dran. An die sollte man auch denken.

  6. Hallo, mein Chef (Zahnarzt) ist während meines Beschäftigungverbotes (Schwangerschaft) verstorben. Der neue Chef hat mich mit übernommen. Nun endet meine Elternzeit und der neue Chef möchte mich zum Ende des nächsten Monats kündigen? Darf er das so einfach oder habe ich noch den besonderen Kündigungsschutz aufgrund der Praxisübernahme? Vielen Dank für Ihre Antwort

  7. Ob der Chef eine Kündigung aussprechen darf, lässt sich an dieser Stelle nicht seriös beantworten, weil hierfür noch wesentlich mehr Angaben zum Sachverhalt und zu den vertraglichen Verhältnissen in Ihrem konkreten Einzelfall erforderlich wären. Allerdings spielt es zunächst auch keine Rolle, ob er es „darf“ oder nicht. Denn liegt die Kündigung erstmal auf dem Tisch und wehren Sie sich hiergegen nicht fristgemäß (3-Wochen-Frist), wird das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt enden.
    Sollte Ihr Chef Ihnen gegenüber also tatsächlich die Kündigung aussprechen, sollten Sie in jedem Fall, die Zulässigkeit der Kündigung umgehend rechtlich überprüfen lassen, um auch möglicherweise noch fristgemäß gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen zu können.

  8. Ich kann aus eigener (schlechten) Erfahrung alle Betroffenen nur warnen: In der Not hilft niemand, die KV ist je nach Fähnchen im Wind geneigt oder nicht geneigt den Erben oder der Witwe zur Seite zu stehen.Man kann als Hinterbliebene kaum klar denken u.ist aussichtslos überfordert, da keiner den wirklichen Durchblick hat.In meinem Fall mußte eine Abrechnung erstellt werden, die KV konnte angeblich keinen Arzt finden, die PC wollte niemand kaufen, alle Geräte standen wegen steuerlicher Unstimmigkeiten monatelang herum.die Steuerberatung war auf Jahre vollkommen überfordert, die Räume stillgelegt, Akten der Patienten wurden persönlich zu anderen Ärzten getragen, Kosten zur Sicherstellung der Patienten -akten ( Archivierung)entstanden, kein Nachfolger zu finden…Nicht zu vergessen: allein gelassene Patienten, die vollkommen verzweifelt nach einem neuen Hausarzt suchten. Die Liste ist unendlich lang. Bei mir als Tochter des Verstorbenen: Frust und die Erkenntnis: Am Lebensende gibt es für Geleistetes keine Auszeichnung.Die Erschütterung der Berufskollegen hält sich in Grenzen u.äußert sich in Kranzspende.Aber jeder kommt irgendwann selbst in diese Situation. Ach ja- Praxis ist nie wieder eröffnet wurden- Mehr Null geht nicht.

  9. Als langjähriger Praxisinhaber ist es meine Pflicht, für die Zukunft meiner Praxis und meiner Patienten zu sorgen. Die testamentarische Regelung scheint eine sinnvolle Lösung zu sein. Ich danke Ihnen für die wertvollen Informationen und werde mich umgehend darum kümmern. Es ist wichtig, dass Ärzte über diese Aspekte informiert sind.

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