12. Mai 2017

Statistiken zeigen, dass bis zum Jahr 2020 in Baden- Württemberg rund 30 % der Arztpraxen abgegeben werden. Bei Zahnarztpraxen ist Bremen mit circa 19 % Spitzenreiter. Mit anderen Worten ist das Angebot an Praxen derzeit höher als die Nachfrage. Und daneben existiert zudem die Alternative der Neugründung für die jungen Ärzte und Zahnärzte.

Wegen des wirtschaftlichen Risikos und er statisisch höheren Aufwendungen scheuen die jungen Ärzte die Neugründung und entschließen sich lieber zum Kauf einer schon bestehenden Praxis oder zum Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis. So fanden bereits im Jahr 2012 mehr Existenzgründungen durch Einstieg als durch Einzelpraxisübernahme statt. Es kommt daher nicht selten vor, dass einzelne Praxen überhaupt nicht verkauft werden können. Gerade im zahnärztlichen Bereich wird dieser Zustand durch den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen noch verschärft.

Zur Absicherung seiner Altersvorsorge ist der ausscheidende Arzt / Zahnarzt in der Regel  auf einen hohen Praxiserlös angewiesen. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Praxisveräußerer einen potentiellen Käufer möglichst schnell binden will. Als geeignetes Mittel scheint dem Praxisveräußerer der Abschluss eines Vorvertrags zu sein.

Doch hält ein solcher Vorvertrag das, was sich der Praxisveräußerer davon verspricht?

Der Abschluss eines Vorvertrages begründet einen wirksamen Rechtsanspruch der Vertragsparteien auf Abschluss des Hauptpraxiskaufvertrags. Da aus dem Vorvertrag notfalls auf Abschluss des Hauptvertrags geklagt werden kann, ist der Vorvertrag nur wirksam, wenn die Parteien sich bereits über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags zumindest bestimmbar ist.

Das bedeutet, dass sowohl der Kaufgegenstand als auch der Kaufpreis aus dem Vorvertrag hervorgehen müssen. Weiterhin sind Vereinbarungen über wesentliche Nebenpunkte wie beispielsweise die Praxisausstattung, die Patientenkartei sowie die Bemessungsgrundlagen des ideellen Praxiswertes in den Vorvertrag aufzunehmen.

Hinsichtlich der notwendigen Konkretisierung des Vorvertrags bestehen jedoch einige Ungewissheiten. Insbesondere wenn der Vorvertrag zu knapp ausfällt, besteht die Gefahr, dass das Gericht im Streitfall zur Unwirksamkeit des Vorvertrags gelangt.

Steckt man jedoch bereits viel Aufwand und Zeit in die Verhandlung und Gestaltung des Vorvertrags, so verfehlt der Vorvertrag schnell seinen Zweck. Im Anschluss kann dann nämlich häufig auch gleich der Hauptvertrag abgeschlossen werden, da im Rahmen der Verhandlungen über den Vorvertrag der Hauptteil der Arbeit bereits erledigt wurde.

Fazit:

In den meisten Fällen ist von einem Vorvertrag abzuraten. Vielmehr ist zu empfehlen, den Hauptvertrag von Beginn an konsequent zu verhandeln. Eventuell noch bestehende Ungewissheiten können im Hauptvertrag durch die Vereinbarung von Rücktrittsrechten abgesichert werden. Überdies besteht die Möglichkeit, den Praxiskaufvertrag von dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Grundsätzlich sollten Sie sich also merken: Eine Praxisabgabe beziehungsweise Praxisübernahme sollte unbedingt gründlich und rechtzeitig vorbereitet werden, damit Sie hinterher nicht im Regen stehen.

Stichwörter: Vorvertrag, Praxiskaufvertrag, Praxisabgabe, Praxisübernahme

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