24. August 2012

Die Wettbewerbszentrale berichtet auf Ihrer Internetseite über ein interessantes Urteil des LG Hamburg. Demnach hatte eine Augenklinik auf ihrer Facebook-Seite eine Lasik-Operation „für den originellsten Spruch“ ausgelobt. Das Landgericht Hamburg hält diese Art von Preisausschreiben jedoch für unzulässig und hat daher der Betreiberin einer großen Klinikgruppe für Augenlaserchirurgie untersagt, eine Augenlaseroperation auf diese Art und Weise zu verlosen.

Aus Sicht des Landgerichts verstößt die Aktion gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz. Diese Einschätzung ist angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung nicht sonderlich überraschend:

„§ 11 (1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit …
2. …
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,“

Zwar ist es denkbar, und so argumentieren wir häufig in werberechtlichen Fällen, dass eine solche Vorschrift im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Art. 12 Grundgesetz teilnichtig oder grundrechtskonform einzuschränken ist. In diesem konkreten Fall wollte das Gericht dieses Argument jedoch – zu Recht – nicht gelten lassen. Es vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Operation im Hinblick auf die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nach § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG nicht durch unsachliche Einflüsse wie Preisausschreiben beeinflusst werden solle. Angesichts der auch bei Lasik-Operationen durchaus vorhandenen Risiken ist der Auffassung des LG Hamburg aus unserer Sicht absolut zuzustimmen.

Das Urteil des LG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 24.07.2012, Az. 406 HKO 101/12).

— UPDATE 2013: Seit der HWG-Reform im Herbst 2012 gilt das Verbot der Werbung mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist nur noch dann, wenn die Werbung einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten kann. Der dargestellte Fall würde also heute gänzlich anders entschieden.

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