20. Juli 2009

Die Praxis ist das Lebenswerk eines jeden niedergelassenen Zahnarztes. Doch irgendwann kommt das Ende des Berufslebens und es beginnt die Zeit des Ruhestandes und der Praxisabgabe. Dann muss der Zahnarzt alles, was er über Jahre erfolgreich geschaffen hat, zurücklassen.

Gerade kurz vor dem Ruhestand kann es aber noch einmal anstrengend für den Praxisabgeber werden. Da es um den Verkauf des Lebenswerkes geht, spielt bei der Praxisübergabe das Geld neben den Emotionen eine wichtige Rolle. Selbstverständlich soll die Praxis auch von einem kompetenten Nachfolger fortgeführt werden und der Erlös für den Ruhestand ein finanzielles Polster bieten. Nach unserer Erfahrung erfordert die Praxisabgabe daher eine sorgfältige Planung und Durchführung.

In jüngster Zeit kommt für den Abgeber erschwerend hinzu, dass von Jahr zu Jahr die Zahl der Praxen steigt, die geschlossen werden, ohne dass ein Praxisnachfolger die Versorgung der Patienten übernommen hat. Noch vor einigen Jahren wäre dies nicht denkbar gewesen. Damals konnten die Praxisverkäufer sich den Vertragspartner aus einer Vielzahl an Interessenten aussuchen. Dieses Verhältnis von Angebot und Nachfrage wandelt sich nun immer mehr, mit der Folge, dass zwischenzeitlich häufig die Käufer dominieren, da sie aus einer Vielzahl an Arbeits- und Praxismöglichkeiten auswählen können. Auch die Aufhebung der Zulassungsbeschränkung im zahnärztlichen Bereich hat ihren Anteil an dieser Tendenz beigetragen.

Doch was darüber hinaus die Ursachen für diesen Wandel?

Junge Zahnärztinnen und Zahnärzte wünschen sich immer mehr eine Spezialisierung und die Einbindung in Teamstrukturen. Auch geht die Bereitschaft zur Übernahme eines unternehmerischen Risikos bei den jungen Menschen zurück. Vielmehr wünschen sich die Nachwuchskräfte geregelte Arbeitszeiten, berufliche Entfaltungsmöglichkeiten für den akademisch ausgebildeten Ehepartner und eine ansprechende sozialen Umgebung. Frauen bevorzugen aufgrund des Kinderwunsches zudem die Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit auf Angestelltenbasis.

Aufgrund dieser Faktoren reduziert sich automatisch die Nachfrage an der Übernahme von freiberuflichen Praxen, wobei vor allem Praxen in ländlicheren Regionen betroffen sind. Um dennoch die Früchte der Arbeit ernten zu können, sollte das Projekt Praxisverkauf möglichst früh von dem Zahnarzt geplant werden. Nur so kann sich der Praxisabgeber verschiedene Vorgehensmöglichkeiten im Hinblick auf sein bevorstehendes Ausscheiden offen halten.

In Betracht kommen neben der klassischen Praxisabgabe die Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft sowie die Aufnahme eines Jobsharing-Partners. Auch über den Verkauf der Praxisanteile in mehreren Schritten und damit den sukzessiven Ausstieg kann nachgedacht werden. Als weitere Variante mögen der Verkauf der Kassenpraxis und die Weiterführung einer privatärztlichen Tätigkeit im Einzelfall sinnvoll sein.

Vor allem steht natürlich, dass der Kaufpreis ermittelt wird und dieser auch den Tatsachen entspricht, denn nur dann wird man heute einen Übernehmer finden.

Für die Bewertung der Praxis sind folgende Aspekte und Unterlagen erforderlich:

• Das Erscheinungsbild der Praxis ist zu überprüfen, gegebenenfalls verbessern

• Die betriebs- und apparatebezogene Genehmigungen überprüfen, gegebenenfalls erneuern

• sämtliche Praxisverträge einschließlich Miet- und Arbeitsverträge zusammenstellen

• Bewertung der Praxis durchführen, in Zusammenhang damit

• Erstellung eines Inventarverzeichnisses

• betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten 3 Jahre

• Einnahmen-Überschussrechnungen bzw. Steuerbilanzen möglichst der

letzten drei bis fünf Jahre

• KV/KZV – Abrechnungen der letzten 3 Jahre

• Angaben zu Laborumsätzen

Nun kann der Kaufpreis realistisch beurteilt werden und mit der Suche nach einem geeigneten Übernehmer begonnen werden.

Nun ist die frühe Absicherung des Kaufpreises für den Abgeber einen wesentlicher Punkt bei den Vertragsverhandlungen mit einem potentiellen Käufer. Hintergrund ist häufig die Tatsache, dass der ausscheidende Zahnarzt zur Absicherung seiner Altersvorsorge auf einen hohen Praxiserlös angewiesen ist. In Anbetracht dieser Tatsache ist es nachvollziehbar, dass ein potentieller Käufer möglichst schnell vertraglich gebunden werden soll. Hierzu greifen Zahnärzte gerne auf einen sogenannten „Vorvertrag“ zurück.

Durch den Abschluss eines „Vorvertrags“ erwerben die Vertragspartner einen wirksamen Rechtsanspruch auf Abschluss des Hauptpraxiskaufvertrags. Da aus dem Vorvertrag notfalls auf Abschluss des Hauptvertrags geklagt werden kann, ist der Vorvertrag aber nur wirksam, wenn die Parteien sich bereits über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags zumindest bestimmbar ist.

Dies bedeutet, dass sowohl der Kaufgegenstand als auch der Kaufpreis aus dem Vorvertrag hervorgehen müssen. Weiterhin sind Vereinbarungen über wesentliche Nebenpunkte wie z.B. die Praxisausstattung, die Patientenkartei und die Bemessungsgrundlagen des ideellen Praxiswertes in den Vorvertrag aufzunehmen.

Hinsichtlich der notwendigen Konkretisierung des Vorvertrags bestehen dagegen einige Ungewissheiten. Insbesondere wenn der Vorvertrag zu knapp ausfällt, besteht die Gefahr, dass das Gericht im Streitfall zur Unwirksamkeit des Vorvertrags gelangt.

Verwendet man allerdings bereits viel Aufwand und Zeit in die Verhandlung und Gestaltung des Vorvertrags, so verfehlt der Vorvertrag schnell seinen Zweck. Dann kann nämlich im Anschluss häufig auch der Praxiskaufvertrag sofort abgeschlossen werden, da im Rahmen des Vorvertrags der Hauptteil der Arbeit schon erledigt wurde. Die Sinnhaftigkeit des Vortrages ist damit nicht ersichtlich.

Praxistip

Die Praxisabgabe bedeutet für den niedergelassenen Zahnarzt nicht nur die Aufgabe seines Lebenswerkes, sondern der Erlös aus dem Praxisverkauf wird häufig auch als wichtige Säule der Altersversorgung des Zahnarztes benötigt. Daher ist es für den Abgeber wichtig, frühzeitig mit der Planung dieses Vorhabens zu beginnen und sich qualifizierte Beratung einzuholen.

Von einem Vorvertrag mit dem möglichen Praxiserwerber in dabei in den meisten Fällen abzuraten. Sinnvoller ist es vielmehr, den Hauptvertrag von Beginn an konsequent zu verhandeln. Eventuell noch bestehende Ungewissheiten können auch in dem endgültigen Praxiskaufvertrag durch die Vereinbarung von Rücktrittsrechten abgesichert werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Praxiskaufvertrag von dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig zu machen.

Mehr dazu unter: http://www.medizinanwaelte.de/rechtsgebiete/praxisvertraege

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