15. Juli 2011

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 03.02.2010 (AZ: I- 4 U 160/10) entschieden, dass die Werbung einer Fußpflegerin mit der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“ eine wettbewerbsrelevante Fehlvorstellung hinsichtlich ihrer Tätigkeit und Qualifikation hervorrufe und infolgedessen irreführend sei.

In dem zu entscheidenden Fall schaltete eine Fußpflegerin in einer Zeitschrift eine Anzeige, die neben ihrem Namen auch den Text „Praxis für medizinische Fußpflege“ enthielt. Diese Anzeige wurde von einer Podologin, die ihre Praxis in unmittelbarer Nähe zu der Fußpflegerin betreibt, als wettbewerbswidrig angesehen. Sie klagte. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hatte vollumfänglich Erfolg.

Das OLG Hamm teilt die Auffassung der Klägerin. Die Beklagte habe mit der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“ eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen. Eine Irreführung folge aus der Tatsache, dass ein nicht unbedeutender Teil der durch diese Werbung angesprochenen Verkehrskreise bei dieser Bezeichnung erwarte, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, einen medizinischen Fußpfleger, erfolge. Dies sei nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass der Gesetzgeber mit Einführung des Podologengesetzes im Jahre 2001 diesen Heilberuf geschützt und sich diese Berufsbezeichnung mittlerweile auch etabliert habe.

Auf die Frage, ob im Einzelfall ein erfahrener Fußpfleger Leistungen derselben oder gar einer besseren Qualität als ein Podologe erbringen kann, komme es nicht an. Maßgeblich sei ausschließlich, dass der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs des medizinischen Fußpflegers einen Mindeststandard erreichen wollte, der im Allgemeinen nur von ausgebildeten Podolgen erreicht werden könne.

Das OLG Hamm betonte in seiner Entscheidung, dass es nicht um die Zulässigkeit der Tätigkeit einer Fußpflegerin als solches ging. Es sei lediglich eine Werbung mit der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“ zu unterlassen, da diese den Podologen vorbehalten sei. Den berufsrechtlichen Interessen der Fußpflegerin sei zudem damit Genüge getan, dass sie für alle von ihr angebotenen Leistungen und erlaubten Tätigkeiten werben dürfe. Es sei nicht erforderlich, der Beklagten eine irreführende Werbung zu gestatten, die ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld nicht gerecht werde.

Das Urteil des OLG Hamm ist bislang noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob es in diesem Fall noch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt.

Autorin: Ref. iur. Caroline Jochem

 

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2 Antworten

  1. Habe auch schwierigkeiten mit der Werbung.
    Bin ab 01.08.2011 selbständig.
    Der Tietel lautet „Mobile Fach-Fusspflege“
    ärztlich geprüft
    Fusszonenmassage
    Ganzkörpermassage
    das steht auf mein Fleyer. Gesundheitsamt sagt:“ärztlich geprüft“und Fusszonenmassage, wäre für mich als „nicht Podologin“und „nicht Heilpraktikerin“
    nicht zulässig und verboten.Habe aber die ges.Ausbildung machen dürfen.Mit vorgeschriebene Bezeichnung.Ich bin geschockt, bevor ich überhaupt anfangen konnte.Habe mich mit dem Regierungspresidium in Karlsruhe in Verbindung gesetzt und meine Urkunden,Zertifikate sowie Fleyer vorgelegt, zum prüfen. Ich traue im moment Niemanden, solange nicht, bis ich die Gesetzesgrundlage vor mir habe und schriftlich bestätigt.Ich wuste nicht daß ein Machtkampf zwischen Podologen und den „Rest“zum zerreißen besteht.Es fehlen in Deutschland noch viele eindeutige Gesetze.
    KÖNNEN SIE MIR HELFEN????? Die Eigen-Macht in den Ämtern ist verherent groß.
    Mir wird bei meinen jüngsten Erfahrungen übel.

    Mit freundlichen Grüßen
    in der Hoffnung von Ihnen zu hören
    verbleibe ich
    UTE ALLRICH
    53 Jahre
    38 Jahre in Vollzeit berufstätig
    2 erwachsene wohlgeratende,kluge und schaffende Kinder (34J,33J)
    1 Enkelkind
    Ich kämpfe um meine Existenz, da ich auch,wie viele Andere, als guter Mittelstand,nicht mehr ins Systehm meines ehemaligen Arbeitgeber passte.

  2. Sehr geehrte Frau Allrich,

    gerne können wir hierzu einmal telefonieren. Dazu benötige ich aber ihre Kontaktdaten. Schicken Sie mir diese doch einfach an . Ein Kollege unserer Kanzlei wird sich dann mit ihnen in Verbindung setzen.

    Mit besten Grüßen
    Jens Pätzold

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