5. April 2007

Wenn die  Zulassung erteilt wurde, die Räume angemietet wurden und auch die Praxisfinanzierung gesichert ist, gilt es leistungsfähige Mitarbeiter zu finden oder aber die übernommenen Mitarbeiter für sich einzunehmen und zu motivieren. Auch hier muss der Zahnarzt Entscheidungen treffen und abwägen, wie er die Verträge zu den Mitarbeitern  und damit das Arbeitsverhältnis gestalten will.

Angestellte oder selbstständige Mitarbeiter

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mit Mitarbeitern ein Arbeitsverhältnis zu begründen oder aber Aufgaben an freie Mitarbeiter zu delegieren, die selbstständig tätig sind.

Angestellte Mitarbeiter müssen auch bei Krankheit und bei schlechter Leistung bezahlt werden, ferner hat der Zahnarzt für Schäden, die seine Mitarbeiter bei der Betreuung der Patienten verursachen zu haften.

Demgegenüber erhält der freie Mitarbeiter nur ein Entgelt, wenn er tatsächlich gearbeitet hat. Ist er krank, entfällt die Zahlung oder aber der freie Mitarbeiter kümmert sich um seinen Ersatz. So besteht die Möglichkeit sowohl im ärztlichen als auch im nichtärztlichen Bereich Mitarbeiter freiberuflich zu beschäftigen bspw. für das Schreiben der Rechnungen oder als Vertreter.

Bei der Beschäftigung freiberuflicher Mitarbeiter ist jedoch Vorsicht geboten, da diese Verträge im Hinblick auf eine mögliche Scheinselbständigkeiten bei Betriebsprüfungen sehr genau untersucht werden. Kommt es dabei zur Feststellung einer Scheinselbständigkeit, muss der Zahnarzt mit erheblichen Nachzahlungen im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge rechnen.

Ob ein Mitarbeiter selbständig ist oder tatsächlich als angestellter Mitarbeiter zu betrachten ist, hängt maßgeblich davon ab, wie weisungsabhängig der Mitarbeiter seine Leistungen erbringt. Besteht eine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Art, Ort und Zeit der vertraglich vereinbarten Leistung, so deutet dies auf ein Angestelltenverhältnis hin. Auf die formale Einordnung kommt es dann nicht mehr an.

Arbeitsvertrag

Entschließt sich der Zahnarzt für ein Angestelltenverhältnis, gibt es auch für diesen Fall noch verschiedene Möglichkeiten. So besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zunächst befristet abzuschließen. Gerade zu Beginn der Praxis kann es sinnvoll sein, einen zeitlich befristeten Vertrag abzuschließen, da der Zahnarzt dann erst mal abwarten kann, ob sich der Praxiserfolg einstellt. Teilweise kann sich herausstellen, dass mehr oder manchmal eben auch weniger Mitarbeiter gebraucht werden. Der Vorteil einer Befristung ist dann, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung endet, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss eine Befristung sachlich begründet sein. Ohne sachliche Begründung ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG die zeitliche Befristung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig, kann jedoch im Rahmen dieser Zeit insgesamt nur drei Mal verlängert werden. Eine vierte Verlängerung ist dann nicht mehr möglich, selbst wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt noch keine zwei Jahre befristet ist.

Geringfügig Beschäftigte

Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, mit Mitarbeitern geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen. Ein solches liegt vor, wenn der Verdienst € 400,– nicht übersteigt und die Beschäftigung innerhalb eines Jahres zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht übersteigt.

Für die geringfügig Beschäftigten hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben von 25 % des Entgelts zu entrichten (12% Rentenversicherungen, 11 % Krankenversicherungen, 2 % Pauschalsteuer).

Ferner gibt es im Niedriglohnbereich eine so genannte Gleitzone. Erhält der Arbeitsnehmer mehr als € 400,– und weniger als € 800,– Arbeitsentgelt, besteht zwar grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht, diese staffelt sich jedoch entsprechend dem jeweiligen Entgelt, so dass in diesem Bereich nur niedrige individuelle Beiträge fällig werden.

Ehegattenarbeitsverhältnisse

In vielen Zahnarztpraxen ist auch der Ehegatte tätig, sei es als Arzthelferin/helfer oder als Praxismanager/in. Der Vorteil liegt auf der Hand. Während der Zahnarzt sich auf die Behandlung seiner Patienten konzentrieren kann, agiert im Hintergrund eine Person seines Vertrauens, die uneingeschränkt loyal ist und mit dem Arbeitsgeber nicht über Überstunden und Urlaubszeiten diskutiert. Darüber hinaus werden durch den Lohn die weiteren zu versteuernden Praxiseinnahmen reduziert, wobei der Lohn im Ergebnis wieder in die Familiehaushaltskasse fließt. Auch die Kosten der Krankenversicherung sind für die Ehefrau niedriger, als wenn sie über ihren Ehemann privat versichert werden müsste. Vielfach besteht für diese Arbeitsverhältnisse kein schriftlicher Arbeitsvertrag, es fehlt eine konkrete Ausgestaltung.

Im Hinblick auf die Finanzämter ist dringend anzuraten, diese Arbeitsverhältnisse genau so zu regeln, wie jedes andere Arbeitsverhältnis auch, denn die Ehegattenarbeitsverhältnisse werden aufgrund der damit verbundenen Missbrauchsgefahr von den Finanzämter einer besonders gründlichen Prüfung unterzogen. Vor diesem Hintergrund sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, der auch entsprechend einzuhalten ist, der für den Partner einen seiner Tätigkeit angemessenen Arbeitslohn vorsieht, wobei Maßstab stets das Gehalt eines neutralen Dritten ist. Das Gehalt muss dann auch auf ein Konto ausgezahlt werden, welches auf den Namen des Partners geführt wird und nicht etwa auf das gemeinsame Ehegattenkonto ausbezahlt werden.

Assistenten und Vertreter

Werden Assistenten oder Vertreter beschäftigt, kann deren Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel enthalten, die regelt, dass sich der Angestellte innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht im unmittelbaren Umfeld der Praxis seines früheren Arbeitgebers niederlassen darf. Das Wettbewerbsverbot muss zeitlich beschränkt sein.

Hat ein Zahnarzt einen Assistenten angestellt, hat er dies der Zahnärztekammer anzuzeigen. Bei einem Vertreter gilt dies jedoch erst, wenn dieser innerhalb von zwölf Monaten insgesamt länger als Monate tätig wird.

Beschäftigt ein Zahnarzt einen Vorbereitungs- oder Entlastungsassistenten hat er vor dessen/deren Arbeitsbeginn eine Genehmigung bei seiner KV einzuholen. Bei Dauerassistenten ist ebenfalls vorab eine Genehmigung einzuholen, ferner fordert der Zulassungsausschuss häufig, dass der Praxisinhaber eine Erklärung mit dem Inhalt abgibt, dass es sein Budget durch die Anstellung eines Dauerassistenten nicht erheblich ausweiten wird. Eine solche Forderung ist im überversorgten Bereich als zulässig anzusehen.

Fazit: Bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, aber eben so viele rechtliche Vorgaben, die es zu beachten gilt. Daher ist gerade Existenzgründern zu raten, sich bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse juristischen Rat zu holen. Vielfach können, wie die Bespiele Ehegattenarbeitsverhältnisse und Scheinselbstständigkeit zeigen, kleine Fehler große finanzielle Auswirkungen haben. Auch im Bereich des Konkurrenzschutzes werden oft unwirksame Klauseln vereinbart mit der Folge, dass im Ergebnis gar kein Konkurrenzschutz mehr besteht. Gerade Existenzgründer, die die rechtliche Beratung übrigens in ihrer Existenzgründerfinanzierung mit einkalkulieren können, sollten sich daher umfassend beraten und informieren lassen, um so das Unternehmen Zahnarztpraxis von Anfang an auf gesunde Beine stellen.

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