20. Mai 2016

Medizinische Versorgungszentren bzw. zahnmedizinische Versorgungszentrum, kurz MVZ, sind nach der seit Juli 2015 geltenden gesetzlichen Definition (§ 95 SGB V)  ärztlich geleitete Einrichtungen, die über die Zusammenarbeit mindestens zweier (Zahn)Ärzte an der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen teilnehmen.

Bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2015 konnten Medizinisch Versorgungszentren nur fachgruppenübergreifend betrieben werden. Es waren also mindestens zwei Ärzte unterschiedlicher Facharztgruppen erforderlich, um ein MVZ zu gründen. Daher konnten bis dahin auch keine rein zahnmedizinischen Versorgungszentren gegründet werden.

Mit dem GKV-Versorgungsstrkungsgesetz hat der Gesetzgeber das Wort „fachübergreifend“ aus § 95 SGB V gestrichen und damit den Weg frei gemacht für das zahnmedizinische Versorgungszentrum (Z-MVZ).

Doch kaum war die Möglichkeit zum zahnmedizinischen Versorgungszentrum gegeben, gab es auch schon die Forderung, das Ganze wieder abzuschaffen. So war es die KZBV-Vertreterversammlung, die nur knapp 3 Monate nach der Gesetzesänderung die „Abschaffung der Erleichterung der Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren zur vertragszahnärztlichen Versorgung“ forderte.

Die Vertreterversammlung begründete dies damit, dass die Zahnärzte in Deutschland einen freien Beruf ausüben und der Zahnarzt eigenverantwortlich in sachlich-persönlicher Weisungsfreiheit tätig sei. Die „unkontrollierte Anzahl von angestellten Zahnärzten in einem MVZ sowie die Möglichkeit der GmbH-Bildung“ würden nicht dem Berufsbild des freiberuflich tätigen Zahnarztes entsprechen.

Aber ist das so richtig? Ist das MVZ tatsächlich das Ende des freien Zahnarztes?

Betrachten wir das Ganze zunächst einmal aus Sicht des Patienten: Dieser wird ein MVZ kaum von einer herkömmlichen Gemeinschaftspraxis unterscheiden können. In beiden Versorgungsstrukturen arbeiten Zahnärzte innerhalb einer rechtlichen Gemeinschaft zusammen und treten nach Außen als Einheit auf.

Der Unterschied beider Versorgungsstrukturen ist erst auf einer Ebene feststellbar, die ein Patient überhaupt nicht wahrnimmt. Der Unterschied ergibt sich nämlich im Wesentlichen daraus, dass in einer Gemeinschaftspraxen grundsätzlich jeder Zahnarzt über eine eigene Zulassung verfügt, während beim MVZ die MVZ-Gesellschaft Inhaberin der Zulassung ist.

Zunächst ist das MVZ also nur eine Veränderung der rechtlichen Struktur. Diese alleine wird kaum das Ende des freien Zahnarztberufes begründen können. Auch die Größe der Behandlungsstrukturen kann nicht zu der Vermutung führen, dass Z-MVZ sei das Ende des freien Zahnarztberufes. Denn auch eine Praxis mit nur 2 Behandlern kann ein Z-MVZ sein.

Gleichwohl ist es natürlich richtig: Was das Z-MVZ von herkömmlichen Praxisstrukturen unterscheidet ist u.a., dass in einem Z-MVZ beliebig viele Zahnärzte im Anstellungsverhältnis tätig werden können. Aber auch das ist ein Grund, das Ende des freien Berufes heraufzubeschwören. In der Humanmedizin sind mehr als 13 Jahre nach Einführung der MVZs nur knapp 7% der Behandler als angestellte Ärzte in MVZs tätig. Das bedeutet aber auch, dass 93% immer noch als Vertragsarzt tätig sind.

In diesem Zusammenhang liest man immer wieder, dass durch die angestellten Zahnärzte die Patientenorientierung verloren zu gehen drohe. Aber zum einen ist diese Behauptung durch nichts belegt (auch nicht durch Erfahrungen aus den humanmedizinischen MVZs), noch erweist sie sich bei genauerer Betrachtung als richtig. Denn ist es nicht zumindest denkbar, dass angestellte Zahnärzte in viel weniger Zeit genauso viele Patienten versorgen wie ein Selbstständiger, da keine Zeit für administrative und Abrechnungsvorgänge aufgewendet werden muss? Ein angestellter Zahnarzt kann sich im optimalen Fall auf seine Rolle als Zahnarzt konzentrieren. Als niedergelassener Zahnarzt ist man hingegen immer auch Buchhalter, Kaufmann, Personalverantwortlicher, Qualitätsbeauftragter und vieles mehr.

Warum soll es überhaupt Kern des zahnärztlichen Berufsbildes sein, das jeder Zahnarzt seien Beruf eigenverantwortlich ausübt? Am Ende sollte doch die Qualität der zahnmedizinischen Versorgung im Vordergrund stehen. Und die kann in einer Einzelpraxis wie in einem Z-MVZ gut oder eben auch schlecht sein. Das ist keine Frage der Organisationsstruktur.

Es entspricht auch den Marktgegebenheiten, dass Zahnärzte wählen möchten, zwischen der Niederlassung und der Anstellung. Immer mehr junge Zahnärztinnen und Zahnärzte scheuen das Investitionsrisiko einer eigenen Niederlassung und  ziehen daher das Angestelltenverhältnis als Beschäftigungsmöglichkeit vor.

In anderen freien Berufen, wie den Rechtsanwälten und Steuerberatern ist es seit vielen Jahren längst üblich, mit angestellten Berufsträgern zu arbeiten, ohne dass es die Existenz dieser freie Berufe je in Frage gestellt hätte.

Es gilt also die Chancen zu sehen, die ein Z-MVZ den Zahnärzte bieten kann. Da bisher die Anstellung von Zahnärzten nur sehr eingeschränkt möglich war, haben viele Praxen in der Vergangenheit weitere Behandler über rechtlich bedenkliche Partnerschaften integriert. Sogenannte Juniorpartnerverträge, mit denen man Gesellschafter ohne Kapitalbeteiligung in die Praxis aufgenommen hat. Solche Konstruktionen, sind üblich, aber leider in allzu vielen Fällen nicht an die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema angepasst worden. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2010 und einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2013 beinhalten solche Verträge oftmals erhebliche Regressgefahren und Probleme mit der Gewerbesteuer. Diese Probleme werden den niedergelassenen Zahnärzten meist erst bewusst, wenn es zu spät ist. Was viele auch nicht wissen: Wenn sie sich mit einem Partner zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, kann man sich des Partners, wenn sich die Zusammenarbeit doch nicht als so gedeihlich wie geplant erweist, nicht einfach durch Kündigung entledigen, da es im deutschen Gesellschaftsrecht kein Hinauskündigunsgrecht für unliebsame Partner gibt. Einer der Gründe, warum viele Trennungen von Praxispartnern sehr unerfreulich und mit erheblichen finanziellen Konsequenzen für die Beteiligten Partner verlaufen. Wer das einmal als Betroffener erlebt hat, wird froh sein, dass ihm nun Versorgungsstrukturen zur Verfügung stehen, die dies vermeiden können.

Was das Z-MVZ also leisten kann, ist den beteiligten Zahnärzten eine Struktur zur Verfügung zu stellen, die es nicht mehr erforderlich macht, gezwungener Maßen Partner oder Juniorpartner  aufzunehmen.

Ist also nun der zahnmedizinische Versorgungszentrum die zu präferierende Versorgungsform?

Natürlich nicht. Wie immer bedarf es einer Einzelfallabwägung, welche Versorgungsform für die die konkrete Praxis die richtige ist. Pauschale Antworten sind völlig fehl am Platz. Die Einzelpraxis und die Berufsausübungsgemeinschaft können nach wie vor die bessere Praxisstruktur sein. Das ist abhängig von einer Vielzahl von Aspekten und zeigt, dass es kein Gegeneinander von zahnmedizinische Versorgungszentrum und Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis geben sollte. Vielmehr sollte es im Sinne der Zahnärzte ein Nebeneinander und Miteinander geben. Gründe sich aus prinzipiellen Erwägungen gegen das Z-MVZ zu stelle, gibt es nicht. Häufig scheinen diese prinzipiellen Erwägungen getragen zu sein von ideologischen Überzeugungen oder von Angst vor dem Neuen. Diese Angst ist jedoch völlig unbegründet. Das Z-MVZ wird auch künftig nicht das vorherrschende Modell sein. Vielmehr wird es eine Vielfalt geben, ein Nebeneinander der verschiedenen Praxis-Strukturen.

Gemeinsamkeiten herausstellen

Die Zahnärzteschaft hat viel zu viele Herausforderungen, als dass sie es zulassen sollte, dass sich kleinere und größere Praxen gegenseitig bekämpfen und sich gegeneinander ausspielen lassen. Es gibt unendlich viele Ziele, die es lohnt, gemeinsam zu verfolgen. So könnte es ein gemeinsames Ziel sein, die Niederlassung in der Einzel- oder Gemeinschaftspraxis wieder attraktiver zu machen. Denn warum scheuen denn immer mehr jüngere Zahnärztinnen und Zahnärzte die eigene Niederlassung?  Das Erfordernis, in immer teurere Gerätschaften investieren zu müssen, Hygienerichtlinien auf höchstem und zum Teil übertriebenen Niveau erfüllen zu müssen und immer höhere Ansprüche beim Qualitätsmanagement bei zugleich sinkende Einnahmen aus der GKV machen die eigene Niederlassung in Zukunft sicher nicht attraktiver. Das sind Punkte, denen man sich gemeinsam berufspolitisch widmen sollte.

Es sollte auch darum gehen, darauf zu achten, dass die Gesetze so gestaltet werden, dass keine fremden Investoren den zahnmedizinische Versorgungszentrum Markt erobern. Im Moment ist dies noch nicht der Fall, weil zum einen nur bestimmte zugelassene Leistungserbringer und Kommunen Gründer und Gesellschafter eines Z-MVZs sein können. Zudem sind Z-MVZs auch aus finanziellen Gründen für Investoren meist wenig interessant. Gleichwohl ist es für die Zukunft denkbar, dass sich der Markt an dieser Stelle ändert und Investoren versuchen werden, über das Z-MVZ in den ambulanten Markt zu drängen. Dies gilt es zu verhindern, wenn man nicht möchte, dass Zahnmedizin nur noch Mittel zum alleinigen betriebswirtschaftlichen Zweck ist.

Im Ergebnis bleibt also festzustellen: Das zahnmedizinische Versorgungszentrum ist weder Fluch noch Segen. Es ist weder ein Allheilmittel noch etwas, was man fürchten müsste. Es ist lediglich eine Form, eine ambulante Praxis rechtlich zu strukturieren. Nicht weniger aber auch nicht mehr.

 

 

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.