8. Dezember 2016

Gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V ist die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren (ZMVZ) nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform (im Falle der Gründung durch Kommunen) möglich. Wenn ein ZMVZ von nur einem Gesellschafter gegründet wird, muss dies zwangsläufig in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geschehen, da eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Personen bestehen muss und eine eingetragene Genossenschaft mindestens drei Mitglieder benötigt.

Auch wenn es auf den ersten Blick ungewohnt ist, eine Zahnarztpraxis als GmbH zu führen, und dies historisch betrachtet bei Freiberuflern immer schon kritisch gesehen wurde, so eröffnet das Führen eines ZMVZ – und damit einer Zahnarztpraxis – als GmbH Ihnen auch einige Vorteile, die Ihnen dieser Beitrag verdeutlichen soll.

Die juristische Person des Privatrechts – wohin mit der Zulassung?

Dass Zahnärzte ihren (selbständigen) Beruf in einer GmbH ausüben können, erscheint auf den ersten Blick ungewöhnlich. Bisher schränkte das Vertragszahnarztrecht die nach Berufsrecht zulässigen Rechtsformen zum Betrieb einer Berufsausübungsgemeinschaft auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaft ein.

Dies folgte aus dem vertragszahnärztlichen Zulassungsrecht, wonach nur Zahnärzte als natürliche Personen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen werden konnten. Damit schied die Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts für die Bildung einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft aus, denn die juristische Person des Privatrechts ist als solche nicht zulassungsfähig.

Bei der Gründung eines ZMVZ ist es auch der Gesellschafter als natürliche Person, der regelmäßig bereits zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist. Dieser bringt seine Zulassung sodann in die Gesellschaft ein, so dass die GmbH letztlich die Zulassung des Gründungsgesellschafters hält. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass regelmäßig jeder der Gründungsgesellschafter zu Gunsten einer Anstellung in der ZMVZ GmbH auf seine Zulassung verzichtet und das ZMVZ selbst im Zulassungsverfahren seine „eigene“ Zulassung erhält. Er behält meist nur dann seine Zulassung, wenn er einem KZV-Bereich angehört, der die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten im ZMVZ an die Zulassung eines Zahnarztes knüpft statt sie zum Beispiel – wie einige KZVen dies schon umgesetzt haben – an den Zahnärztlichen Leiters des ZMVZ zu knüpfen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der jeweilige Gesellschafter auf seinen Vertragszahnarztsitz zu Gunsten einer Anstellung im ZMVZ verzichtet oder ob er nicht auf die Zulassung verzichten möchte. In beiden Fällen wird die Zulassung von der GmbH „gehalten“: im Falle des Verzichts hat nur noch das ZMVZ eine Zulassung inne, beim Erhalt der Zulassung in der Person des Gründers verlegt dieser die Zulassung in das ZMVZ. Im Falle des Verzichts müsste der jeweilige Gesellschafter sich aber wieder neu um einen Vertragszahnarztsitz bewerben, sollte er einmal aus der GmbH ausscheiden und (wieder) allein tätig sein wollen – was regelmäßig nicht zu erwarten ist, gerade weil viele Zahnärzte das ZMVZ als sog. Exit-Modell für sich nutzen (dazu unten mehr).

Dies ist ein Punkt, in dem sich ein als GmbH betriebenes ZMVZ von einer Berufsausübungsgemeinschaft unterscheidet, die in der Regel als GbR betrieben wird. Wird ein ZMVZ als GbR betrieben, gibt es immer mehrere Gesellschafter, die dann ebenso ihre jeweiligen Vertragszahnarztsitze bzw. Zulassungen in das ZMVZ einbringen und von der Trägergesellschaft gehalten werden. Das heißt, auch hier müssen alle (Gründungs-)Gesellschafter der ZMVZ GbR eine Zulassung innehaben und diese in das ZMVZ verlegen.

Keine Anstellungsbeschränkung im ZMVZ

Ein Thema, das damit im Zusammenhang steht, ist das Fehlen von Anstellungsbeschränkungen. Wird ein ZMVZ als GmbH betrieben, reicht es also bei nur einem Gründungsgesellschafter, wenn die GmbH eine Zulassung hält. Der Unterschied zu einer Einzelpraxis (oder Berufsausübungsgemeinschaft) ist aber nun, dass die ZMVZ GmbH unbegrenzt viele weitere Zahnärzte anstellen kann. Dies ist übrigens unabhängig von der Rechtsform der Trägergesellschaft der Fall, auch eine ZMVZ GbR kann unbeschränkt viele Zahnärzte anstellen. Bislang gestattete das Vertragszahnarztrecht lediglich die Anstellung von zwei Zahnärzten pro in der Praxis vorhandenem Vertragszahnarztsitz.

Dieser Punkt führte bereits trotz des jungen Alters des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes, das die Änderungen im Hinblick auf zahnärztliche MVZ-Gründungen brachte, zu Diskussionen dahingehend, ob man die Anzahl der angestellten Zahnärzte in einem ZMVZ nicht doch wieder begrenzen sollte. Solche Forderungen kamen insbesondere von Seiten der Vertreterversammlung sowie des Vorstandsvorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, obwohl die Rechtslage diesbezüglich eindeutig ist.

Die Grundlage für die Beschränkung der Anstellungsmöglichkeit liegt nämlich im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte und gilt nur für Vertragszahnärzte. Nach § 32b Abs. 1 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 6 BMV-Z können pro Vertragszahnarztsitz zwei vollzeitbeschäftigte (oder entsprechend vier teilzeitbeschäftigte) Zahnärzte tätig sein, die von dem zugelassenen Vertragszahnarzt persönlich angeleitet und überwacht werden sollen.

Sobald der Gründungsgesellschafter eines ZMVZ auf seine Zulassung zu Gunsten einer Anstellung im ZMVZ verzichtet hat, ist der Gesellschafter kein Vertragszahnarzt mehr, sondern ein ebenso bei dem ZMVZ angestellter Zahnarzt. Für den Gesellschafter gelten dann also die Regularien des Bundesmantelvertrages nicht mehr und damit auch nicht mehr die Beschränkung der Anzahl der angestellten Zahnärzte auf zwei vollzeit- bzw. vier teilzeitbeschäftigte Zahnärzte. Wird das ZMVZ in der Rechtsform einer GbR betrieben, ist die für das ZMVZ wesentliche Zulassung die des MVZ, nicht die des Vertragszahnarztes; über dessen Zulassung wird nicht mehr abgerechnet, dessen Zulassung hat insofern keine Bedeutung mehr. Da diese Tatsache klar ist und nachvollziehbar sein sollte, sind die Forderungen nach einer „Wiedereinführung“ der Anstellungsbeschränkungen als nicht realistisch umsetzbar zu sehen; mit einer entsprechenden Gesetzesänderung ist derzeit nicht zu rechnen.

Haftungsrechtliche Aspekte in der GmbH

Ein ganz wesentlicher Punkt, in dem sich der Betrieb eines ZMVZ als GmbH von dem Betrieb eines solchen als GbR unterscheidet, ist die Haftung. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben der Gesellschaft selbst deren Gesellschafter im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, das heißt jeder Gesellschafter haftet für den vollen geltend gemachten Betrag.

Der Gläubiger – z.B. ein Patient – kann von jedem der Praxisinhaber den vollen geltend gemachten z.B. Schadensersatz- und Schmerzensgeldbetrag verlangen, auch wenn er nur von einem der Zahnärzte behandelt worden ist. Jeder Gesellschafter einer BAG haftet damit auch für Fehler seines Gesellschafterkollegen – und zwar im Zweifel mit seinem Privatvermögen! Im Innenverhältnis hat der zahlende Gesellschafter zwar einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen verursachenden Gesellschafter, doch der ist im Zweifel am Ende nicht durchsetzbar. Davon unberührt bleibt die deliktische persönliche Haftung für Behandlungsfehler des behandelnden Zahnarztes (, die jedoch regelmäßig von dessen Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist).

Bei einer ZMVZ-GmbH dagegen haftet nur die Gesellschaft selbst für sämtliche Forderungen gegen diese – und zwar in der Höhe beschränkt auf die Stammeinlage von mindestens 25.000 €. Da dies die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen befürchten ließ, ihre Forderungen gegen die ZMVZ, die teilweise über 25.000 € hinausgehen können, blieben unbeglichen, wurde als Voraussetzung zur Gründung eines ZMVZ als GmbH in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V eingeführt, dass der Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das zahnärztliche Medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragszahnärztlicher Tätigkeit abzugeben hat; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des ZMVZ fällig werden. Die beschränkte Haftung gilt daher insbesondere für die Haftung gegenüber Lieferanten und Personal im Hinblick auf Gehaltsforderungen.

Die Vertretung der Gesellschaft

Was die Geschäftsführungsbefugnis betrifft, so sind die Gesellschafter einer GbR in der Regel grundsätzlich gemeinsam geschäftsführungs- bzw. vertretungsbefugt. In einem gewissen Umfang kann einem der Gesellschafter für bestimmte Geschäfte eine Einzelvertretungsbefugnis per Gesellschafterbeschluss eingeräumt werden. Es bleibt jedoch bei einer sog. Eigengeschäftsführung, das heißt die Gesellschafter führen die Geschäfte der Gesellschaft.

Bei einer ZMVZ GmbH ist eine Übertragung der Geschäftsführung dagegen in noch größerem Umfang möglich. Hier kann nämlich sowohl einer der Gesellschafter als auch ein Nichtgesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden, der in der Regel zur Führung aller Geschäfte bzw. zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt ist. Nur in einzelnen Ausnahmefällen entscheidet die Gesellschafterversammlung. Grundsätzlich muss also nicht zwingend einer der Gesellschafter Geschäftsführer sein; in aller Regel ist dies jedoch der Fall, zumindest solange der Gesellschafter noch selbst als Zahnarzt tätig ist. Sofern ein Nichtgesellschafter Geschäftsführer der GmbH ist, spricht man von einer „Fremdgeschäftsführung“.

Wurde die GmbH von einem Gesellschafter allein gegründet, kann dieser Gesellschafter, Geschäftsführer und Zahnärztlicher Leiter zugleich sein. Das Vorhandensein eines Zahnärztlichen Leiters in jedem ZMVZ ist auch Voraussetzung für den Betrieb eines ZMVZ. Dieser soll sicherstellen, dass die vom ZMVZ zu erbringenden Leistungen den vertragszahnarztrechtlichen Anforderungen genügen.

Im Hinblick auf die Geschäftsführungsbefugnis ist die GmbH damit auch handlungsflexibler und der Alltag kann „flüssiger“ vonstatten gehen, ohne ständig notwendige Unterschriften der anderen Gesellschafter einholen zu müssen; dies ist dort nur noch bei wesentlichen Entscheidungen wie Grundstücksgeschäften der Fall.

Gewinnermittlung: GbR contra GmbH

Ein weiterer Unterschied zwischen einem ZMVZ als GbR und einem ZMVZ als GmbH liegt in der Gewinnermittlung. Dieser wird in einer GbR üblicherweise durch eine Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, in einer GmbH findet dagegen ein Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG statt und die Berechnung des Gewinns erfolgt durch Bilanzierung.

Wie der Name schon sagt, stellt der Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres – vermehrt um den Wert der Entnahmen in das Privatvermögen und vermindert um den Wert der Einlagen aus dem Privatvermögen – dar. Bei der Bilanzierung gilt das Prinzip der wirtschaftlichen Entstehung, welches besagt, dass die Gewinnauswirkung eines Vorgangs immer in dem Jahr steuerlich erfasst wird, zu dem der Vorgang wirtschaftlich gehört; der Zeitpunkt von Zahlungseingängen und –abflüssen ist unerheblich.

Die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung funktioniert dagegen einfacher: hier stellt der Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dar. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und -ausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Dabei gilt der Grundsatz des Zu- und Abflussprinzips, d.h. Einnahmen sind im Gewinn desjenigen Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem der Zufluss erfolgt (z.B. Gutschrift auf dem Bankkonto); Ausgaben sind erst in dem Wirtschaftsjahr steuerlich absetzbar, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind (z.B. Abbuchung vom Bankkonto).
Eine Bilanz sagt deutlich mehr über die finanzielle Situation einer Gesellschaft aus und empfiehlt sich generell zur Ermittlung des Gewinns einer Gesellschaft.

In diesem steuerrechtlichen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf den Gewinn einer GmbH zwar die Gewerbesteuer anfällt, dieser dadurch – im Vergleich zu einer GbR – dadurch reduziert wird, dass der Gesellschaftergeschäftsführer als angestellter Zahnarzt (und Geschäftsführer) ein Gehalt ausgezahlt bekommt. Auch in dieser Hinsicht bietet das Betreiben des ZMVZ als GmbH somit gewisse Vorteile – selbstverständlich nicht für jeden Zahnarzt. Daher sollte hier gemeinsam mit dem jeweiligen Steuerberater zunächst geprüft werden, ob eine Bilanzierung tatsächlich im jeweiligen Einzelfall sinnvoll erscheint. Darüber hinaus muss stets beachtet werden, dass die steuerrechtliche Einbringung der Praxis in die ZMVZ GmbH steuerlich neutral und unter Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven erfolgt.

Die GmbH als sog. Exit-Modell

Schließlich bietet die GmbH als sog. Exit-Modell einem Zahnarzt die attraktive Möglichkeit, sich nach und nach mehr aus dem Praxisalltag und der Zahnarzttätigkeit zurückzuziehen und stattdessen mehr unternehmerisch oder auch (mit steigendem Alter) gar nicht mehr tätig zu sein. Reduziert der Gesellschafter seine Tätigkeit vollständig, um in den wohlverdienten Ruhestand zu gehen, kann er in der GmbH weiterhin Gesellschafter bleiben und am Ende des Jahres die verbleibenden Gewinne erhalten, ohne tatsächlich noch tätig zu sein.

In einer GbR funktioniert dies dagegen nicht so ohne Weiteres. Hier wäre zumindest eine Reduzierung der Zulassung auf ¼ denkbar – allerdings mit den entsprechenden Konsequenzen z.B. im Hinblick auf die Anstellung von Vorbereitungsassistenten und mit einer verbleibenden „Rest“pflicht aus dem letztlich noch immer – wenn auch reduziert – bestehenden Versorgungsauftrag.

Fazit:

Für Zahnarztpraxen kann die Gründung eines ZMVZ Vorteile bieten. Insbesondere dessen Betrieb als GmbH kann von Interesse sein. Neben einem (optionalen) Verzicht auf die vertragszahnärztliche Zulassung und der damit verbundenen Pflichtenentbindung in vertragszahnärztlicher Hinsicht bietet sich die Möglichkeit, die persönliche Haftung auf ein geringeres Maß zu reduzieren. Darüber hinaus könnte in steuerrechtlicher Hinsicht die Bilanzierung in der GmbH trotz anfänglichen Umstellungsaufwands eine Vereinfachung darstellen. Die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Vertretung sowie das Exit-Modell zeigen Erleichterungen Ihres Rückzugs aus der praktischen, beruflichen Tätigkeit auf. Und darüber hinaus bietet Ihnen die fehlende Anstellungsbeschränkung deutliches Wachstumspotential, das ohne Aufnahme eines gleichberechtigten Partners nicht geboten wird.

Trotz all der Vorteile, die das Betreiben eines ZMVZ als GmbH bietet, ist es letztlich immer eine Frage des Einzelfalls, ob das ZMVZ als GbR oder als GmbH betrieben werden sollte. Die Auswahl der passenden Gesellschaftsform sollte stets in enger Abstimmung mit Rechtsanwalt und Steuerberater erfolgen. Auf Grund unserer weitreichenden Erfahrung, die wir durch die bundesweiten Gründungen von deutlich mehr als 70 ZMVZ im Jahre 2016 erlangt haben, können wir die dafür notwendige Expertise bieten. Bei Bedarf können wir dabei auf unser Netzwerk zurückgreifen, wozu auch ein Team von Steuerberatern gehört, mit dem bereits einige Gründungen gemeinsam vollzogen haben.

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