11. August 2014

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts hat unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Hacker einen Wiedereinsetzungsantrag wegen einer versäumten Zahlungsfrist für ein Schutzrecht abgelehnt und entschieden, dass weder eine Verwechslung der Zahlungsfrist für Aufrechterhaltungsgebühren eines Designs mit den Anmeldegebühren eines anderen Designs noch familiäre Belastungen durch einen Pflegefall in der Familie diesen begründet erscheinen lassen (BPatG, Beschluss vom 9. Juli 2014, 30 W (pat) 701/14).

Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines am 27. März 2008 angemeldeten und am 2. September 2008 in das Register eingetragenen Designs wurde mit der Übersendung der Eintragungsurkunde darauf hingewiesen, dass die erste Aufrechterhaltungsgebühr am 31. März 2013 fällig wird. Nachdem diese nicht bezahlt wurde, informierte das Patentamt mit Bescheid vom 11. Juli 2013 den Inhaber, dass der Schutz am 27. März 2013 ende, wenn die Gebühr für die Aufrechterhaltung des Schutzes für weitere fünf Jahre einschließlich eines Verspätungszuschlags nicht bis zum 30. September 2013 nachgeholt werde.

Der Betrag wurde erst am 16. Oktober 2013 dem Konto des Patentamts gutgeschrieben. Das Patentamt sah die Zahlung als verspätet an und teilte mit, der Schutz sei beendet.

Der Inhaber des Designs bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und um Aufrechterhaltung des für den Familienbetrieb existentiellen Designs. Es habe eine Fristenüberwachung gegeben, die aber fehlgeschlagen sei. Die Zahlung sei aufgrund familiärer Umstände vergessen worden – seine Schwiegermutter sei Anfang 2013 durch Schlaganfälle pflegebedürftig geworden, was bei ihm persönlich zu einem hohen Betreuungs- und Verwaltungsaufwand geführt habe, sodass er sich persönlich nicht kümmern konnte. Die instruierten Mitarbeiter hätten die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr mit der geleisteten Zahlung einer Anmeldegebühr für ein anderes Design gleichgesetzt und daher keine weitere Zahlung veranlasst.

Dies ließ das Bundespatentgericht nicht gelten. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.

Die vorgebrachte vermeintliche Verwechslung mit den Anmeldegebühren für ein anderes Design bilde keinen Wiedereinsetzungsgrund, da diese Zahlung weder in zeitlicher Hinsicht noch der Höhe nach im Zusammenhang mit der maßgeblichen Anmeldung stehe, sodass für eine Verwechslung kein Raum war.

Die persönlichen Belastungen stellen nach Ansicht des Bundespatentgerichts ebenfalls keinem Wiedereinsetzungsgrund dar. Das Gericht erkannte an, dass solche Ereignisse besonders belastend sind, jedoch sei von März bis zum Ablauf der Nachfrist am 30. September genug Zeit gewesen, die Zahlung zu veranlassen oder einen Vertreter zu bestellen.

Außerdem lasse die Tatsache, dass es trotz der vorgetragenen Fristenüberwachung zur Fristversäumung gekommen und der Bescheid des Patentamts „durchgerutscht“ sei, die gebotene und dem Antragsteller nach den konkreten Umständen auch zumutbare Sorgfalt vermissen.

Fazit

Die Zahlungsfristen für Aufrechterhaltungsgebühren (Designs), Verlängerungsgebühren (Marken) und Jahresgebühren (Patente) sind zwingend zu beachten. Werden diese Gebühren nicht zumindest innerhalb der gesetzlichen Nachfrist gezahlt, endet der Schutz erbarmungslos. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Daher gilt es, die Fristen sorgfältig einzutragen und auch die Schreiben des DPMA genau zu lesen.

Gerne werden wir die Fristen für Ihre Schutzrechte überwachen und uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen, um negativen Folgen wie den Verlust des Schutzes zu verhindern.

 

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