22. März 2007

Entgeltgruppe III (Oberarzt) des TV- Ärzte/VKA

Mit Rückwirkung zum 01.08.2006 gilt an den kommunalen Krankenhäusern als Ergebnis wochenlanger Streiks der neue TV- Ärzte/ VKA. Die bisher in den BAT eingruppierten Ärzte werden von den Personalabteilungen der kommunalen Krankenhäusern nunmehr mit Rückwirkung zum 01.08.2006 in die vier neuen Entgeltgruppen des TV-Ärzte/ VKA eingruppiert.

Ziel des monatelangen Streiks war, neben einer Arbeitszeitverbesserung auch eine Verbesserung des Gehalts der in den Krankenhäusern tätigen Ärzte zu erreichen. Doch im Fall vieler Oberärzte hat sich die gewünschte Gehaltserhöhung nicht realisiert, wie vielfach anhand der Entgeltabrechnungen im März festgestellt werden musste. Teilweise ist es sogar zu Gehaltsrückstufungen gekommen, so dass in Einzelfällen Einbußen von monatlich bis zu € 1.600,– zu verzeichnen sind. Hintergrund dieser ungewünschten Entwicklung ist die unterschiedliche Definition der Bezeichnung „Oberarzt“ nach dem BAT und dem neuen TV- Ärzte/ VKA.

In den vergangenen Jahren wurden erfahrene Fachärzte durch Krankenhausträger zwar zu Oberärzten ernannt, ohne aber dass hiermit eine Gehaltsveränderung einherging. Möglich war dies, da die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen keine entsprechende zwingende Regelung vorsah.

Der neue TV-Ärzte//VKA versucht sich nun jedoch an einer Definition des Begriffs „Oberarzt“ und sieht nunmehr auch für Oberärzte eine eigene Entgeltgruppe vor, die bis zu 1000,– Euro mehr Gehalt vorsieht, als bei einem einfachen Facharzt. Zahlreiche Oberärzte rechneten daher nach Abschluss des neuen Tarifvertrages mit einer spürbaren Gehaltserhöhung.

Die Realität sieht jedoch anders aus. Nur wenige der bereits nach den BAT-Regelungen zu Oberärzten aufgestiegenen Ärzte profitieren von der neuen Entgeltgruppe, denn die ehemals rein formale Ernennung zum Oberarzt rechtfertigt noch keine tarifrechtliche Einstufung als Oberarzt. Denn unterschieden wird zwischen so genannten „Titularoberärzten (EG II)“ und „Tarif-Oberärzte (EG III)“, also jenen, die nur formal die Bezeichnung Oberarzt führen dürfen, weil sie ihnen verliehen worden ist und solchen, die zusätzlich zur der Bezeichnung „Oberarzt“ aufgrund ihrer Tätigkeit auch tarifrechtlich als Oberärzte eingestuft werden.

Eingruppierungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Einstufung als Tarif-Oberarzt in die Entgeltgruppe III und für die damit zum 01.08.2006 verbundene rückwirkende Gehaltserhöhung ist, dass der Arzt über die formale Bezeichnung als Oberarzt hinaus folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllt:

– Arzt
– medizinische Verantwortung für,
– selbstständigen Teilbereich oder selbstständigen Funktionsbereich
– der Klinik bzw. einer Abteilung
– vom Arbeitsgeber ausdrücklich übertragen

Wurde mit der Vergabe der Bezeichnung „Oberarzt“ zu Zeiten des BAT noch großzügig umgegangen, werden nun aus Kostgründen zahlreiche Oberärzte lediglich als Fachärzte eingestuft. Wer also diese Tätigkeitsmerkmale nach Einschätzung des Arbeitsgebers nunmehr entgegen seiner Bezeichnung Oberarzt nicht mehr erfüllt, muss mit einer Rückstufung rechnen, d.h. mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltstufe III erfolgte eine Vergütung nach der Entgeltstufe II als Facharzt. Dies kann sogar zu einer Reduzierung des Gehalts führen und möglicherweise auch Rückzahlung für die vergangenen Monate nach sich ziehen.

Da davon auszugehen ist, dass die Krankenhausträger aus Kostengründen auch in Grenzfällen eher dazu tendieren werden, eine Einstufung als Facharzt vorzunehmen, empfiehlt es sich als betroffener Oberarzt, die Einstufung in die Entgeltgruppe II nicht tatenlos hinzunehmen. Die betroffenen Ärzte sollten vielmehr anhand ihres Arbeitsvertrages die jeweils individuelle Eingruppierung auf ihre rechtliche Wirksamkeit überprüfen lassen. Bereits in Zweifelsfällen kann eine Klage erforderlich, da bereits seit dem 01.03.2007 die Verjährung etwaiger Ansprüche greift, d.h. zum 01.03.2007 sind die Ansprüche für den Monat August 2007 bereits verjährt. Mit jedem weiteren 1. verjährt ein weiterer Monat.

Argumente für die Entgeltgruppe III
Argumente gegen eine Einstufung in die Entgeltgruppe II findet man auf drei verschiedenen Ebenen:

1. Überprüfung des Arbeitsvertrags: Wird in diesem unter Umständen der Funktionsbereich und Arbeitsplatz so hinreichend konkretisiert, dass diese zwingend einen Rückschluss auf eine Oberarzttätigkeit zulassen?

Doch auch wenn die Ernennung zum Oberarzt oder die Zuweisung eines selbstständigen Teil- oder Funktionsbereichs erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags erfolgt ist, lässt sich gegen die Einstufung als Facharzt rechtlich vorgehen.

2. Überprüfung des Arbeitsalltags: Hat der Oberarzt unter Umständen über einen längeren Zeitraum einen Funktionsbereich in eigener Verantwortung ausgefüllt, so dass aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit, unabhängig von der arbeitsvertraglich ausgewiesenen Einstufung als Facharzt, der Einstufung die „geübten Praxis“ entgegengehalten werden kann? Indizien für eine Oberarzttätigkeit können auch etwaige Bezeichnungen im Internet/ Intranet oder (Krankenhaus-) Broschüren sein. Zahlung erhöhter Haftpflichtsummen für eine Oberarzt oder das in Ansatzbringen entsprechender Poolpunkte stellen ebenfalls erhebliche Indizien dar.

Führt all dies zu keiner Einordnung als Tarifoberarzt, gilt es gegen das festgelegte Gehalt vorzugehen:

3. Bestandsschutz: Lässt sich eine tarifrechtliche Oberarzttätigkeit nicht nachweisen, sollten die betroffenen Oberärzte auf keinen Fall Gehaltskürzungen hinnehmen. Denn im TV-Ärzte/ VKA ist hinsichtlich des bisherigen BAT- Gehalts Bestandschutz vorgesehen.
Letztlich ist es jedoch angezeigt, zunächst mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der rein formellen Umsetzung der TV-Ärzte/ VKA auch den Arbeitgebern nicht wirklich bewusst war. Angesichts der aktuellen Arbeitsmarktsituation für Oberärzte und die darüber hinaus gehenden Betätigungsmöglichkeiten, wird dazu führen, dass jedenfalls der einsichtige Arbeitgeber zu einer vermittelnden Lösung zu bewegen sein wird. Auch im Arbeitszeitbereich sind die Arbeitgeber aufgrund der tatsächlich vorherrschenden Umstände quasi zu einem Einlenken im beiderseitigen Interesse gezwungen.

Fazit: Betroffene Ärzte sollten bereits wegen der drohenden Verjährung die Eingruppierung keinesfalls kommentarlos hinnehmen, sondern sich beraten lassen. Dabei gilt es jeden Einzelfall individuell zu bewerten, da auch jedes Tätigkeitsbild individuell ist. Wenn dem Arzt einerseits jahrelang selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche durch den Krankenhausträger übertragen wurden, kann sich dieser nicht ohne weiteres im Rahmen der Eingruppierung hierzu widersprüchlich verhalten.
Gerne überprüfen wir für Sie Ihren Arbeitsvertrag und die Zulässigkeit der aktuellen Eingruppierung. Bereits der für ein Krankenhaus drohende Imageverlust sowie der mögliche Verlust gut ausgebildeter Mitarbeiter sollte Arbeitgeber zum Einlenken bewegen.

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