24. Oktober 2018
Das Verwaltungsgericht Münster (VG Münster) hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit der Preiswerbung von Zahnärzten für Bleaching-Behandlungen befasst. In beiden Urteilen ging es um die Werbung mit Mindestpreisen und Preisbeispielen für Bleaching-Behandlungen, die von der Zahnärztekammer beanstandet wurde.
Zahnarzt bewarb Bleaching mit Preisbeispielen
Ein Zahnarzt warb auf seiner Homepage unter anderem mit Preisbeispielen für
Bleaching. Er wies darauf hin, dass als Preisbeispiele die Standardbehandlung
für das Bleaching (Behandlung in der Praxis) bereits ab 129 Euro, die
Homebehandlung (Schienen und Gel für das Homebleaching) ab 199 Euro, die
Premiumbehandlung (Bleaching in der Praxis, professionelle Zahnreinigung) ab
179 Euro und die Deluxebehandlung (Bleaching in der Praxis, professionelle
Zahnreinigung, Schienen und Gel für das Homebleaching) ab 349 Euro zu erhalten
seien. Es war jedoch auch der Hinweis enthalten, dass eine Abrechnung nach
§ 2
Abs. 3 GOZ erfolge. Zudem wies der Zahnarzt darauf hin, dass es sich bei der
Behandlung um eine Leistung auf Verlangen handle und eine Erstattung durch die
Krankenversicherung nicht gewährleistet sei.
Zahnärztekammer untersagte die Werbung
Die zuständige Zahnärztekammer untersagte dem Zahnarzt diese Werbung, erteilte ihm
eine Rüge und setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro fest. Dies
begründete die Kammer mit einem Berufsrechtsverstoß wegen einer unzulässigen
Werbung mit Festpreisen. Darüber hinaus sei die Werbung anpreisend.
VG Münster entschied: Untersagungsverfügung ist rechtswidrig
Gegen die Untersagung der Werbung erhob der Zahnarzt Klage. Die Werbung des Klägers
verstößt nicht gegen das Berufsrecht, so das VG Münster in der ersten
Entscheidung vom 22.11.2017. Mit Blick auf das Leitbild eines verständigen
Patienten stelle sich die Werbung des Klägers für Bleaching im Rahmen der
gebotenen Gesamtwürdigung als sachangemessene Information und nicht als
berufswidrige Werbung dar.
Information über das Bleaching war interessengerecht und sachangemessen
Die Angabe eines zu erwartenden Gesamtpreises für eine zahnärztliche Leistung auf
Verlangen in einer Werbung sei nicht zu beanstanden. Die Höhe des zu
erwartenden Preises einer medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich
kosmetischen zahnärztlichen Behandlung sei für den Patienten ein zentraler
Bestandteil der beworbenen Leistung. Dies gelte umso mehr, wenn für die
zahnärztliche Behandlung – wie hier – entsprechende Gebührenpositionen in der
GOZ nicht vorhanden sind und es bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Preisgestaltung entscheidend auf die betriebswirtschaftliche Kalkulation des
Klägers ankomme.
Keine unzulässige Werbung mit Fest- oder Pauschalpreis
Der Zahnarzt habe im konkreten Fall weder mit einer unzulässigen Preisangabe noch
mit einem Fest- oder Pauschalpreis geworben. Das Gericht führte hierzu aus,
dass über der Anzeige des Zahnarztes deutlich hervorgehoben ist, dass die
Leistungen „ab“ 129 Euro bzw. in den besonderen Leistungspaketen „ab“ 199 Euro
bzw. 179 bzw. 349 Euro angeboten werden können. Für den verständigen Patienten
sei hiermit auf den ersten Blick erkennbar, dass die Leistungen beginnend mit
129 Euro erhalten werden können. Auch der Begriff eines Fest- oder Pauschalpreises
falle nicht, sondern es werde darauf hingewiesen, dass es sich um
„Preisbeispiele“ handele. Zudem werde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Leistungsabrechnung nach
§ 2 Abs. 3 der GOZ erfolge und dass es sich
bei der Behandlung um Leistungen auf Verlangen handele, für die eine Erstattung
durch die Krankenversicherung nicht gewährleistet sei. In der Gesamtschau
befand das Gericht die Werbung daher als zulässig und hob die
Untersagungsverfügung auf.
VG Münster bestätig diese Rechtsprechung mit weiterem Urteil
In einem weiteren Urteil vom 09.05.2018 bestätigte das VG Münster diese
Rechtsprechung und hob die wegen der Werbung für Bleaching mit „ab-Preisen“
erteilte Rüge und das festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro auf.
Kammer führte Gefahren von Preiskämpfen, Qualitätsverlusten und Quersubventionierung
an
Die Kammer rügte erneut die Art der Preiswerbung. Sie führte in diesem Verfahren
zusätzlich aus, es komme gar nicht darauf an, ob es sich um Festpreise handle.
Jedenfalls habe die Formulierung „ab XY Euro“ im Zusammenhang mit der Angabe
überhaupt eines feststehenden Geldwertes dieselbe Wirkung. Zudem führte
sie an, diese Art der Preiswerbung sei unzulässig, da hierdurch ein Preiskampf
zulasten der Patienten drohe. Es bestehe die Gefahr eines Qualitätsverlustes
bei Behandlungsleistungen in Form von Verkürzungen von Behandlungen aufgrund
des festgelegten geringen Preises und eine Quersubventionierung, indem
Patienten, bei denen eine vergleichsweise einfache Behandlung vorzunehmen sei,
diejenigen „subventionierten“, bei denen aufgrund der körperlichen Konstitution
eine aufwändige Behandlung nötig sei.
VG Münster sah diese Gefahren nicht
Die von der Kammer angeführten Gefahren eines Preiskampfes zulasten der Patienten,
eines Qualitätsverlusts bei Behandlungsleistungen aufgrund des festgelegten
geringen Preises sowie einer Quersubventionierung sind nicht ersichtlich, so
das VG Münster. Der Zahnarzt nenne gerade keine Fest- oder Pauschalpreise für
das Bleaching, gebe vielmehr je nach „Behandlungspaket“ jeweils Preise „ab“
einem bestimmten Betrag. Daher sei es aus Sicht eines durchschnittlich
informierten und verständigen Patienten ohne weiteres erkennbar, dass sich der
Preis eines Bleachings in der Praxis des Zahnarztes letztlich nach den individuellen
Wünschen des Patienten (je nach „Behandlungspaket“) und den jeweiligen
Umständen im Einzelfall (wie etwa die Zahl der aufzuhellenden Zähne oder der
Behandlungsdauer) bemesse. Anhaltspunkte für einen Preiskampf, einen
Qualitätsverlust oder eine Quersubventionierung ließen sich dem nicht
entnehmen.
Fazit zur Preiswerbung
Die Rechtsprechung des VG Münster folgt der Tendenz einer weiter zunehmenden
Liberalisierung des ärztlichen Werberechts. Das Gericht kommt zu der
zutreffenden Einschätzung, dass eine Werbung mit „ab-Preisen“ keine gegen die
Vorgaben der GOZ verstoßende Werbung mit Festpreisen darstellt und von ihr auch
keine vergleichbare Gefährdungstendenz ausgeht. Patienten sind bei dieser
Art der Werbung durchaus in der Lage zu erkennen, dass es sich um Preise
handelt, die im Einzelfall nach oben abweichen können. Allerdings ist auch bei
der Werbung mit „ab-Preisen“ darauf zu achten, dass die Vorgaben des GOZ und
der Berufsordnung eingehalten werden. Auch das VG Münster hat noch einmal
betont, dass es bei der Beurteilung der Werbung immer auf eine
Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall ankommt.
Veröffentlicht in der ZWP 09/2018
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