27. Dezember 2013

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – 
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) macht in einer aktuellen Pressemeldung auf ein interessantes Urteil aufmerksam:

Demnach darf nämlich die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH  für den gleichnamigen Kindersaft nicht mehr mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte das Unternehmen wegen unlauterer Werbung verklagt und das Oberlandesgericht Koblenz schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Rotbäckchen-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Damit bestätigte das Oberlandesgericht auch die erstinstanzliche Entscheidung, über die wir bereits im März diesen Jahres berichtet hatten.

Die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Health-Claims-Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH gab es eine solche Zulassung nicht.

Seit Dezember 2012 gibt es eine Positivliste mit 200 erlaubten Health-Claims. Nur die darauf zugelassenen Aussagen dürfen in der Lebensmittelwerbung genutzt werden. Interessante Informationen zur Health-Claims-Verordnung finden Sie auch auf der Seite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

(11.12.2013 – 9 U 405/13 Oberlandesgericht Koblenz – Quelle: PM Verbraucherzentrale Bundesverband vom 19.12.2013: http://www.vzbv.de)

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