2. März 2011

Der BGH hat in zwei grundlegenden Entscheidungen erneut enge Grenzen für die Zuweisung von Patienten gesteckt.

In einer Entscheidung hat der BGH die Zusammenarbeit von zwei HNO-Ärzten mit einem Betrieb für Hörgeräte untersagt. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte der BGH Grundsätze auf für das Auslegen des Zuweisungsverbots nach Paragraf 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Ärztinnen und Ärzten ist es nach dieser Vorschrift nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.

In der jetzt gefällten Entscheidung geht der BGH davon aus, dass darunter jede Form ärztlichen Verhaltens zu sehen ist, das der Patient als Empfehlung interpretieren könnte.

Ziel dieser Regelung ist es, jeden Verdacht zu vermeiden, der Arzt würde therapeutische Entscheidungen von berufsfremden Erwägungen abhängig machen. Insoweit lässt der BGH eine konkrete Zuweisung in den Fällen zu, in denen sich wegen der speziellen Situation des Patienten aus der Zuweisung ein besonderer Vorteil ergibt. Allerdings muss sich dieser Vorteil ganz konkret auf den Patienten beziehen und darf nicht auf allgemeine Grundsätze wie „lange Erfahrung“, „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ reduziert werden.

Auch hinsichtlich der Beteiligung von Ärzten an Unternehmen im Gesundheitswesen hat der BGH den Paragrafen 31 MBO streng ausgelegt. Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Gesichtspunkten ist ein zentraler Bestandteil jeder ärztlichen Berufsordnung. Ist der Arzt an einem Unternehmen im Gesundheitswesen beteiligt, hält der BGH die Vorschrift jedenfalls dann für verletzt, wenn ein Zusammenhang zwischen Beteiligung und Volumen der Zuweisungen nachgewiesen werden kann.

BGH, Urteile vom 13.01.2011, Az: I ZR 111/08 und 112/08

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