17. Juli 2012

Unter Betreuung stehende Personen dürfen derzeit aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Der Bundesgerichtshofs begründet seine Auffassung damit, dass derzeit  für solche betreuungsrechtliche Zwangsbehandlungen eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage fehlt.

An seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Zwangsbehandlung zulässig war, wenn der Betroffene geschlossen untergebracht war und das Betreuungsgericht die Unterbringung zur Heilbehandlung genehmigt hatte, hält der Zwölfte Zivilsenat nicht mehr fest (Beschlüsse vom 20.06.2012, Az.: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12).

Der BGH weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung auch deshalb ab, weil das das Bundesverfassungsgerichts 2011 entschieden hatte (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571), dass  die Zwangsbehandlung eines im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig sei, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt.

Diese Vorgaben des BVerfG sind nach Ansicht des BGH im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Zwar sei der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises grundsätzlich zur Vertretung des Betroffenen befugt. Besonders gravierende Eingriffe in die Rechte des Betroffenen bedürften aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung. Insoweit sei die sich aus den §§ 1901, 1902 BGB ergebende Rechtsmacht des Betreuers eingeschränkt. So müssten etwa besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen nach § 1904 BGB zuvor durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.

Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehle hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.