30. August 2018

Mit scharfschalten der DSGVO fürchteten viele Betroffene weniger die Aufsichtsbehörden als die DSGVO-Abmahnungen der Mitbewerber. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese kleinere Unternehmen mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgen ist auch sicherlich eher gering. Die große Angst ging vielmehr von der Vorstellung aus, dass Wettbewerber die DSGVO mittels Abmahnkanzleien für teure Abmahnungen nutzen. Dies gar schon, wenn z. B. in der Datenschutzerklärung auf der Homepage einer Arztpraxis ein kleiner Fehler auftaucht.

Bisher keine Abmahnwelle

Diese große Abmahnwelle ist ausgeblieben. Bei niedergelassenen Ärzten ist ausschließlich eine regionale Abmahnwelle im Raum Bremen bekannt geworden. Auch einige Apotheken waren von Massenabmahnungen betroffen. Die meisten dieser Verfahren verliefen jedoch schon bislang im Sande. Die große Welle blieb auch deswegen aus, weil der Gesetzestext der DSGVO im Detail so unkonkret ist, dass abseits von offensichtlichen Verstößen niemand eine Rechtswidrigkeit sicher beurteilen kann.

Hinzu kam, dass renommierte Wettbewerbsrechtler Verstöße aus der DSGVO gar nicht als abmahnfähige „Marktverhaltensregelung“ im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (DSGVO) einschätzten (z. B. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 3a UWG, Rn. 1.40).

Die aktuelle Entscheidung des LG Darmstadt

Eine erste Entscheidung traf jedoch jetzt das Landgericht Darmstadt (Beschl. v. 11.07.2018, Az.: 23 O 129/15). Dabei stützte es einen Unterlassungsanspruch für die Verwendung von gespeicherten E-Mail-Adressen explizit auf das UWG in Verbindung mit der DSGVO. Jedoch ist aus Abmahngesichtspunkten vorerst Entwarnung zu geben. Denn in der Situation ging es um das Verhältnis zwischen einem Hersteller bzw. Verkäufer und einem Kunden. Letzterer machte geltend, dass er in die Datenverarbeitung nur zum Zwecke der lizenzierten Software eingewilligt habe, nicht jedoch für E-Mail-Werbung. Das Gericht gab ihm dahingehend Recht und sah einen DSGVO-Verstoß als gegeben an. Es ging nicht um die Anwendbarkeit der DSGVO unter Mitbewerbern.

Fazit und Ausblick zu den DSGVO-Abmahnungen

Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt wird zur Zeit in einer Form in Newslettern publiziert, also ob nun eine Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen gerichtlich festgestellt werde. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr wurde im „normalen Verhältnis“ zwischen Datenverarbeiter und Betroffenen eine Datenverarbeitung als unzulässig angesehen. Es bestand kein Wettbewerbsverhältnis.  

Gleichwohl führt die Entscheidung einen Grundsatz der DSGVO vor Augen: Wenn die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung beruht, muss sich der Datenverarbeiter auch an die Zwecke der Einwilligung genau halten. Interessant ist, dass das Landgericht – leider ohne Begründung – auch eine Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1  f))nicht für möglich erachtete. Auch Datenschutzbehörden hielten die Verwendung von Kundendaten für eigene zielgerichtete Werbung bislang im Grundsatz oft für zulässig. Offenbar scheint das Gericht der Meinung zu folgen, dass eine Einwilligung alle anderen möglichen Verarbeitungsgründe begrenzt und sperrt. Diese Entwicklung muss beobachtet werden, denn in der Konsequenz sollte dann nur in absolut notwendigen Fällen überhaupt eine Einwilligung eingeholt werden.

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