12. Dezember 2013

Die Aufräumaktion in den Praxen vor dem Jahreswechsel bringt so manche Überraschung ans Licht, denn mit dem Jahresende droht das Aus für Forderungen von Praxen gegenüber Privat- oder Selbstzahlerpatienten, die ihre Rechnung aus 2010 noch nicht beglichen haben. Das heißt Handlungsbedarf besteht in Praxen, in denen noch Leistungsabrechnungen aus dem Jahr 2010 offen sind. Grund dafür ist, dass Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag lediglich drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Das bedeutet: Offene Rechnungen aus dem Jahr 2010 drohen zu verfallen; Mediziner riskieren, auf ihren Forderungen sitzen zu bleiben.

In diesem Fall heißt es jetzt rasch handeln. Patienten, die 2010 eine Rechnung bekommen haben, müssen diese nur noch bis zum 31. Dezember 2013 zahlen. Ab 2014 sind sie dazu nicht mehr verpflichtet.

Praxistipp:

Um der Verjährungsfalle zu entgehen, sollte die Praxis versuchen, Teilzahlungen zu erwirken, Klage zu erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Schuldner einzuleiten. Nur so kann der Arzt oder Zahnarzt die Verjährung zum Jahresende verhindern. Bis zum 31. Dezember sollte die Teilzahlung, der Mahnbescheid oder die Klageschrift bei Gericht sein. Erst dann ist die Gefahr der Verjährung gebannt. Diese Möglichkeiten bedeuteten einen Stopp der Verjährung.

Ist auch Ihre Praxis betroffen? Dann sollten Sie noch in diesem Monat aktiv werden.

 

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2 Antworten

  1. Vielen Dank für den Beitrag und die Tipps. Ich finde die Idee super, Teilzahlungen zu erwirken um der Verjährungsfalle zu entgehen. Mich würde interessieren ob es bereits weitere Änderungen im Medizinrecht gibt.

  2. Unser Verständnis ist es, Ihnen hilfreiche Inhalte bereitzustellen. Auf unserem Blog finde sich über 1000 Beiträge zu praxisrelevanten Themen rund um die Healthcarebranche. Ein genauerer Überblick wird über das Suchfeld möglich. Viel Spaß beim Stöbern. Sollten Sie konkrete Fragen haben, fragen Sie.

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