8. Juni 2011

Amalgam ist bis heute ein verbreitetes Füllmaterial. Dies liegt in erster Linie sicher daran, dass in der einschlägigen Literatur immer wieder zu lesen ist, dass Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den BEMA-Nrn. 13 e, f und g nur abrechenbar sind, wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. Zugleich ist dann stets zu lesen, dass Amalgamfüllungen nur in absoluten Ausnahemfällen kontraindiziert, nämlich wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteile erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen. Aufgrund dieser regelmäßig zu lesenden Formulierungen ist vielfach der Eindruck entstanden, nur Amalgamfüllungen seien als GKV-Versorgung anerkannt.

Tatsächlich sieht die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung jedoch nicht nur Amalgam als geeignetes Füllungsmaterial vor. Vielmehr sollen und können alle anerkannten und erprobten plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden (vgl. B. III. 4. der Richtlinie).

Ausgehend von dieser normativen Regelung, sind auch andere Materialien im Rahmen einer GKV-Versorgung denkbar. Beispielsweise genannt sei an dieser Stelle das Produkt EQUIA, das von der Firma GC Germany GmbH hergestellt und vertrieben wird. Hierbei handelt es sich um ein neuartiges Kombinationsprodukt aus Glasionomer und Komposit, das als geeignetes Füllmaterial auch im Seitenzahnbereich (im Rahmen des vom Hersteller freigegebenen Indikationsbereichs)  anzusehen ist. Im Vergleich mit Kompositmaterialien hat sich EQUIA über einen Zeitraum von zwölf Monaten als ebenso wirksam erwiesen. Bei der retrospektiven Beurteilung von rund 150 Restaurationen nach zwei Jahren kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass EQUIA als definitives Restaurationsmaterial für Klasse-I-Kavitäten jeglicher Größe und für kleinere Restaurationen der Klasse II verwendet werden kann. Und in einer klinischen Beurteilung von 245 Patienten über einen Zeitraum von zwei Jahren wurde festgestellt, dass das EQUIA-System eine verlässliche Wahl für dentale Langzeitrestaurationen darstellt, sogar von Kaubelastung tragenden Zähnen.

EQUIA kann aufgrund dieser Erfahrungswerte also als anerkannt und erprobt bezeichnet werden und kann mithin als eine Form der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen vertragszahnärztlichen Versorgung Anwendung finden. Daher ist EQUIA im Rahmen der GKV-Versorgung ohne Mehrkostenvereinbarung nach den BEMA-Nrn. 13 a-d abrechenbar.

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Eine Antwort

  1. Ich bin seit 1998 schwer nierenkrank – trotz 2 Jahre in Dialyseklinik hat niemand herausgefunden woher diese Werte stammen. Mir fielen die Haare büschelweise aus, mein Auge schwoll zu.

    Und dennoch wurden mir – seitdem die Nierenerkrankung bekannt ist – 10 Amalgamfüllungen gesetzt wovon 4 ohne Schutzmaßnahmen herausgebohrt wurden.

    2 davon bei einem Bereitschaftszahnarzt nachdem ich über 1 Jahr an Trigeminusneuralgie litt.

    2 Mal im Backenzahn herausgebohrt, zuletzt auf wurzelbehandelten Zahn gesetzt sodass ich nun eine 5h Wurzelspitzenresektion bekam, nachdem ich die Seitenfüllungen – ebenfalls Amalgam – ca. 3 Mal verschluckt habe.

    Jedes Mal wurden Schleimhauterkrankungen behandelt.

    Ich erbreche nach jedem Essen Schleim.
    164µg/l Quecksilber wurden im Urin gemessen.

    Und dennoch wurden meine Kunststofffüllungen als Wunschleistung angesehen welche ich immer privat zahlen musste.

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