27. September 2017

Häufig werden in (Zahn)Arztpraxen und Krankenhäusern externe Dienstleister eingebunden (sog. Outsourcing), um die interne Organisation zu optimieren und Kosten einzusparen. Bisher war der Einsatz externer Dienstleister bei Berufsgeheimnisträgern wie Zahnärzten, Ärzten, Apothekern und psychologischen Psychotherapeuten nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Hintergrund hierfür war, dass Angehörige der Heilberufe der in § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierten ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

ärztlichen Schweigepflicht

Hintergrund hierfür war, dass Angehörige der Heilberufe der in § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierten ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Das Outsourcing bestimmter Tätigkeiten war daher meist nur mit der vorherigen Einholung der Einwilligung der Patienten möglich. Hindernisse haben darüber hinaus auch im Rahmen der Fernwartung von Praxissoftware bestanden. Die Bundesärztekammer hatte hier gefordert, dass Patientendaten zwischen dem Praxiscomputer und dem Computer des Technikers nur verschlüsselt und über eine geschützte Verbindung übermittelt werden durften. Auch bei der Nutzung von IT-Diensten im Wege des Cloud-Computing stellte die bislang geltende gesetzliche Rechtslage eine Hürde dar.

Nach der bislang geltenden Fassung des § 203 StGB war die Offenbarung von Berufsgeheimnissen nur gegenüber sogenannten „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ straflos möglich. Als solche wurden externe Dienstleister jedoch teilweise nicht angesehen. An gesicherten gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema fehlte es und in der juristischen Literatur wurde das Thema nicht einheitlich beurteilt, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hatte. Im Falle eines Rechtsverstoßes, das heißt im Falle einer Offenbarung gegenüber Dritten, musste mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und gegebenenfalls mit entsprechenden Sanktionen gerechnet werden.

Neuregelung des § 203 StGB

Der Gesetzgeber hat am 29.06.2017 das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ beschlossen. Danach gelten nun auch Dienstleister als „mitwirkende Person“, wenn sie an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Ein Offenbaren der dem Berufsgeheimnisträger anvertrauten Geheimnisse und Daten ist damit nun auch gegenüber „sonstigen mitwirkenden Personen“ straflos möglich.

Beim Outsourcing die gesetzliche Vorgaben beachten

Die Neuregelung des § 203 StGB ist positiv zu bewerten. Sie ermöglicht es Berufsgeheimnisträgern eine wirtschaftlich sinnvolle Datenverarbeitung einschließlich IT-Outsourcing umzusetzen und zeitgemäße Cloud-Lösungen zur Datenspeicherung in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird die gesetzliche Neureglung das Outsourcing sowie die Nutzung von Cloud-Computing-Diensten in Arztpraxen und Krankenhäusern nunmehr antreiben.

Trotz dieser gesetzlichen Neureglung und der damit verbundenen Vereinfachung des Outsourcings bei Berufsgeheimnisträgern ist auch weiterhin der Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den jeweiligen Dienstleistern erforderlich. Die insoweit zu berücksichtigenden Vorgaben hierfür ergeben sich u. a. aus den jeweils geltenden Berufsordnungen. Auch bietet die neue Fassung des § 203 StGB einige Anhaltspunkte, welche es im Rahmen der Vereinbarungen umzusetzen gilt. So ist es beispielsweise erforderlich, dass die Vereinbarung eine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit enthält. Die konkrete vertragliche Ausgestaltung sollte sehr sorgfältig die einzelnen Verpflichtungen bestimmen. Die Gestaltung der vertraglichen Grundlagen sollten daher mit größter Sorgfalt vorgenommen oder einer Überprüfung unterzogen werden.

 

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