15. Dezember 2006

Eine eigene Internetpräsenz ist immer mehr ein wichtiges Marketinginstrument von Unternehmen aller Größenklassen und Branchen. Kein Wunder, dass inzwischen Heerscharen von selbst ernannten Wettbewerbshütern diese Internetseiten überprüfen. Konsequenz: Die Zahl der Abmahnungen hat sich in Deutschland seit 1995 gut verzehnfacht.

Für Sie ist es besonders wichtig, dass Ihr Internetauftritt einwandfrei ist, da hier mit Abstand die häufigsten Ursachen für Abmahnungen gefunden werden.

Häufigste Quelle für Abmahnungen
Internet oder Homepage 88%
Zeitungswerbung 9%
Fax-, E-Mail-oder Telefonwerbung 2%
Sonstiges ..1%
Tabelle: Häufigste Quellen für Abmahnungen
Quelle: Forschungsstelle Abmahnwelle e. V.

Ein fehlerhaftes Impressum, Verstöße gegen Marken- und Urheberrechte sind die häufigsten Ansatzpunkte für eine Abmahnung. Bei einer berechtigten Abmahnung haben sie die Anwaltskosten des Abmahnenden zu tragen, die schnell € 500,00 betragen. Hinzu kommt, dass Sie dann das abgemahnte Material oder die abgemahnte Internetseite so nicht weiter verwenden dürfen, Andernfalls kommen schnell fünfstellige Zwangsgelder auf Sie zu.

Schnell feststellbare Verstöße gegen Formalien wie das Impressum liegen im Fokus der Abmahner, weil sich diese Verstöße ohne großen Aufwand feststellen lassen. Aktuell läuft wieder einmal eine Abmahntabelle wegen angeblicher Verstöße das Teledienstgesetz (TDG), insbesondere also wegen Fehlern im Impressum. Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen folgende Pflichtangaben, damit sich Verbraucher und Geschäftspartner informieren können:
Checkliste Impressum für Internetseite (§6 TDG)

– Vollständiger Name des Unternehmens oder Unternehmers (bei Einzelkaufleuten)

– Vollständige Postadresse (Straße und Hausnummer, PLZ, Ort, kein Postfach

– Vollständiger Name und Anschrift des oder der Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen (z.B. die des GmbH-Geschäftsführers)

– Angabe einer E-Mail-Adresse zur elektronischen Kontaktaufnahme 0

– Angabe einer Telefonnummer

– Angabe des Handelsregisters und der Registernummer (z.B. „eingetragen beim Amtsgericht XY, Handelsregister, Handelsregisternummer HRB 1234″)

– Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), sofern diese erteilt ist

Wenn eine staatliche Genehmigung für die Ausübung des Berufs (z. B. Handwerksunternehmen, Ärzte, Apotheken, Rechtsanwälte) erforderlich ist, müssen Sie zusätzlich folgende Angaben machen:

– Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde (z. B. der Handwerkskammer, wenn Ihr
Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen sein muss)

– Angabe der Berufsbezeichnung und des Staates, in dem diese verliehen worden ist
(z. B. Handwerkmeister, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

– Angabe der entsprechenden berufsrechtlichen Regelung und einer Fundstelle (z. B. Handwerksordnung, Bundesgesetzblatt XY, Seite z, fügen Sie einen Hyperlink ein)

Wenn Ihr Internetauftritt journalistisch-redaktionelle Beitrage enthält (z. B. Texte, die zur Meinungsbildung beitragen, nicht bei reinen Produktbeschreibungen), müssen Sie zusätzlich folgende Angaben zu dem Verantwortlichen für die redaktionellen Texte machen:
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Abs. 3 MDStV: (Name, Adresse)

Checkliste: Pflichtangaben Impressum

Musterformulierung

Musterformulierung für die Mindest-Pflichtangaben einer GmbH
(nicht Handwerk):

xy GmbH
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon: +49 00 000000
E-Mail:

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Paul Meier, Adresse wie oben
Registergericht: Amtgericht Ort
Registernummer: HR 0000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 0000000

Die Gerichte verstehen einhellig keinen Spaß, wenn es um die Angaben zu Name, Adresse, Telefon und E-Mail geht. Wenn sie die Angabe der Aufsichtsbehörde vergessen haben, ist Ihre Situation besser, weil die Gerichte die Abmahnfähigkeit dieses Fehlers unterschiedlich bewerten. So hat das OLG Koblenz, Az.: 4 U 1587/05). Wenn sie eine Abmahnung wegen fehlender Angabe der Aufsichtsbehörde erhalten, sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Anwalt aufnehmen.

Gewusst wo: Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen, dass die Pflichtangaben im Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie folgende Punkte beachten:

1. Schaffen Sie eine Extra-Unterseite mit der Bezeichnung „Impressum“.

2. Diese ist bereits ab der Startseite direkt per „Klick“ erreichbar.

3. Das Impressum ist aus jeder Unterseite zugänglich.

Empfänger einer Abmahnung können sie aber auch werden, wenn Sie Marken- oder Namensrechte übersehen:

Vorsicht bei der Formulierung von so genannten Meta-Tags

Auch die schönste Website nützt nicht, wenn sie nicht gefunden wird. Dazu dienen Meta-Tags. Das sind auf der Webseite frei definierbare, nicht sichtbare Begriffe, die Suchmaschinen zur Orientierung nutzen. Zum häufigeren Auffinden in Suchmaschinen sind einige Webseitenbetreiber dazu übergegangen, markenrechtlich geschützte Namen oder Zeichen aufzunehmen. Dabei sollten Sie aber Vorsicht walten lassen und nicht in die gleiche Falle laufen, die bereits zu einigen herben Schadenersatzforderungen geführt hat. Verwenden Sie als Meta-Tag keine (fremden) Marken, ohne dazu ausdrücklich berechtigt zu sein. Die meisten Gerichte sehen darin einen Verstoß gegen Markenrechte, auch wenn die Verwendung der Marke direkt gar nicht zu sehen ist. So führt z. B. der Begriff „Porsche“ in den Meta-Tags sicherlich zu einer guten Platzierung in den Suchmaschinen, der Ärger mit der Porsche AG ist aber vorprogrammiert.

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