4. Februar 2013

Ein HNO-Arzt handelt wettbewerbswidrig, wenn er einem Patienten, ohne dass dieser nach einer Empfehlung gefragt hätte, zwei Hörgeräteakustiker in der räumlichen Nähe der Arztpraxis benennt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vm 14.01.2013 entschieden.

Interessant ist der Fall, weil der Fall durch einen Testpatienten in Gang gesetzt wurde, der gezielt auf die Aufspürung wettbewerbswidrigen Verhaltens von HNO-Ärzten angesetzt wurde. Dieser Testpatient suchte den beklagten Arzt auf und erhielt die Diagnose einer beidseitigen Schwerhörigkeit.  Nachdem der Arzt entsprechend der Diagnose Hörgeräte verordnete, fragte sowohl der Arzt als auch seine Praxismitarbeiterin den Testpatienten, ob er einen Hörgeräteakustiker habe und wiesen ihn dann auf einen Hörgeräteakustiker hin, ohne dass der Patient um eine Empfehlung gebeten hatte.

Obwohl ein Hörgeräteakustiker seinen Betrieb im selben Haus wie die Arztpraxis hatte, bekam der Testpatient einen anderen Hörgeräteakustiker empfohlen und erhielt zugleich  eine Karte mit Wegbeschreibung ausgehändigt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. wertete dies als  wettbewerbswidriges Verhalten.

Das Gericht folgte dieser Bewertung, da der Arzt mit seinem Verhalten gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (§ 32 Absatz 2 BOÄ S-H) verstoßen hatte. Die Berufsordnung regelt, dass ein Arzt nicht ohne hinreichenden Grund seinen Patienten bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen darf.

In der Muster-Berufsordnung der Ärzte ist die entsprechende Regelung in § 31 Abs. 2 zu finden. Dort heißt es:

§ 31 Unerlaubte Zuweisung

(1) …

(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

Wenn der Arzt also einen Patienten von sich aus fragt, ob der Patient einen geeigneten Hörgeräteakustiker kennt und dann bei Verneinung der Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur einen bestimmten empfiehlt, ist dies ohne Frage ein Verstoß gegen die Berufsordnung.

(OLG Schleswig, Urteil vom 14.01.2013 – 6 U 16/11)

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