13. September 2010

Einmal mehr das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 04.03.2010 (Az.: 21 K 381/09.GI.B) entschieden, dass das Ausstellen von Gefälligkeitsattesten ein berufsrechtlichen Verstoß darstellt.

Im vorliegenden Fall hatte ein seit 1982 niedergelassener Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ einem Patienten ein Attest ausgestellt, das dieser im Rahmen seines Asylverfahrens vorlegte, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Arzt hatte dem Patienten bescheinigt, er sei nicht abschiebefähig, da er an einer postraumatischen Belastungsstörung leide. Deshalb befinde sich der Patient auch bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung, es fänden 14-tägliche Gespräche statt.

Tatsächlich stellte sich jedoch im Rahmen des Asylverfahrens heraus, dass der Patient den Arzt nur zwei Mal aufgesucht und eine psychotherapeutische Behandlung gar nicht stattgefunden hatte.

Ein gegen den Arzt eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wider besseres Wissen) wurde zwar eingestellt, hiervon losgelöst war allerdings der Verstoß gegen § 25 der Hessischen Berufsordnung für Ärzte zu beurteilen. Im Rahmen des berufsrechtlichen Verfahrens gegen den Arzt wurde diesem gegenüber ein Verweis ausgesprochen. Ferner wurde ihm eine Geldbuße in Höhe von € 2.000,- auferlegt.

Nach § 25 Hessischen Berufsordnung für Ärzte hat der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der berufsrechtlichen Regelung sind damit Vorgaben oder tatsächliche oder vermeintliche Erwartungshaltungen eines Dritten, wie etwa des Patienten selbst, vom Arzt bei der Erstellung des Gutachtens bzw. Attestes unberücksichtigt zu lassen.

Fazit:

Aufgrund der ergangenen Entscheidung kann jedem Arzt nur dringend davon abgeraten werden, gefälligkeitshalber Atteste auszustellen, insbesondere wenn mit Ihnen tatsächlich nicht erhobene Befunde oder Tatsachen bescheinigt werden sollen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass gegen ihn ein strafrechtliches und auch berufsrechtliches Verfahren eingeleitet wird.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

2 Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.