15. Juli 2014

Immer wieder fragen Praxen bei uns an, ob sie Videos bei Facebook posten dürfen. Und immer handelt es sich um Videos, die für bestimmte Unternehmen oder deren Produkte werben. Beispielsweise erbat eine Zahnarztpraxis die Prüfung, ob sie auf Ihrer Facebook-Seite ein lustiges Video eines Labeldrucker-Herstellers posten darf, in dem ein älteres Ehepaar erst am Frühstückstisch beim Blick ins Gesicht des Gegenübers feststellt, dass sie die Gebisse vertauscht haben.

Solche Posts sind rechtlich problematisch.

Denn gemäß § 27 Abs. 3 S. 3 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte ist die Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit unzulässig.

Gleichwohl ist gerade diese explizit verbotene Werbung in der jüngsten Zeit häufig anzutreffen. Dabei werden diese Werbemaßnahmen von den Ärzten regelmäßig noch nicht einmal gezielt gestartet. Soziale Netzwerke bieten die ideale Voraussetzung, um unbeabsichtigt in diese Falle zu tappen.

Viele Praxen nutzen die sozialen Netzwerke, um sich sowohl bei Patienten als auch im Kollegenkreis vorzustellen. Regelmäßig wird bei der Erstellung der Facebook-Seiten dabei penibel darauf geachtet, die rechtlichen Vorgaben bezüglich Werbung einzuhalten. Vor allem, wenn anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, gibt es an den neu erstellten Seiten häufig nichts auszusetzen.

Dies ändert sich leider oft recht schnell, wenn eine Seite online ist und rege genutzt wird. Entsprechend dem gewohnten privaten Nutzungsverhalten wird gerade in Netzwerken wie Facebook schnell einmal etwas gepostet, was rechtlich unzulässig ist. Ein lustiges Video von Youtube wird verlinkt, eine Internetseite eines anderen Unternehmens, dessen Produkte man privat oder beruflich gerne nutzt, wird mit dem Gefällt-Mir-Button markiert oder ein Post eines Unternehmens wird geteilt und schon ist es häufig geschehen. Nämlich immer dann, wenn in dem Link oder auf der markierten bzw. geteilten Seite ein Produkt oder ein Unternehmen vorgestellt wird.

Durch das Verlinken oder auch nur das Markieren mit dem Gefällt-Mir–Button verbreitet man die vorhandene Werbemaßnahme weiter, macht sie bekannter und unterstützt damit – wenn auch unbewusst – das Ziel des Herstellers, den Absatz des Produktes zu fördern. Dies stellt wiederum eine Werbemaßnahme dar.

Da aber die Hersteller von Produkten immer gewerblich handeln, wirbt man damit für ein gewerbliches Unternehmen bzw. dessen Produkt. Dies geschieht regelmäßig unbewusst, vor allem, wenn es sich um Produkte handelt, die in keinem Zusammenhang zur ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit stehen. Denn ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist nicht gefordert. Allein die werbliche Maßnahme reicht aus. So stellt sich nicht nur ein Link zum Hotel des letzten Praxisausflugs kritisch dar, sondern beispielsweise auch ein Link zur Herstellerseite der begehrten Handtasche oder des Traumautos.

Daher sollten derartige Äußerungen auf beruflichen Seiten tunlichst vermieden und auch auf den privaten Profilen von Ärzten und Zahnärzten nur gesetzt werden, wenn auf diesen nicht zugleich die berufliche Tätigkeit vorgestellt und beworben wird. Denn auch die Grenzen zwischen privaten und beruflichen Profilen verwischen mittlerweile immer mehr und es finden sich oft Angaben, die die Praxis betreffen, beispielsweise der Praxisname oder die Anschrift. Idealerweise trennt man also private und berufliche Nutzung strikt und prüft vorher genau, was auf der beruflichen Seite gepostet wird.

Im Zweifel sollte hier vorab ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

 

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4 Antworten

  1. Es ist gut, dass Sie auf die Problematik von zumindest teilweise beruflich benutzen Facebook-Profilen im Zusammenhang mit Arztpraxen hinwweisen. Es gibt sicherlich noch viel Aufklärungsbedarf bei Ärzten und Zahnärzten.

    Zum besseren Verständnis wäre es aber in diesem Artikel sinnvoll, wenn Sie ein Beispiel zu Illustration einbinden würden, z.B. eine Facebook-Seite, auf der ein Youtube-Video unzulässig eingebunden wurde oder aber eine aktuelle Entscheidung.

    Ansonsten ist die Haftungsproblematik für die meisten Leser möglicherweise zu unkonkret.

  2. Um es noch mal ganz konkret zu machen: Immer wenn der Arzt oder der Zahnarzt seinen Namen hergibt für die Werbung eines GEWERBLICHEN Unternehmens, ist davon auszugehen, dass die Werbung für den Arzt einen Verstoß gegen seine Berufsordnung darstellt.

  3. Leider habe ich keine Anmerkung zu vorher nachher Bilder von Ihnen lesen können. Es gibt so unheimlich viele vorher nachher Bilder im Netz, wobei das Heilmittelwerbegesetzt doch dieses verbietet bei kosmetischen operationen, aber sowweit ich mich erkundigt habe nicht in der Zahnmediszin seit dem 30.05.2013. Wie sieht das ganze im social Media aus? Da wird es sehr stark als Werbung verwendet.

  4. Geregelt ist dies in § 11 HWG. Demnach darf Außerhalb der Fachkreise für operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht geworben werden mit der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff. In der Zahnmedizin ist also die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der genannten Eingriffe denkbar. Eine unjuristische Anmerkung dazu: Unabhängig von der Frage, ob Werbung mit Vorher/Nachher-Bildern zulässig ist oder nicht, sollte man sich die Frage stellen, ob es Sinn macht, mit hässlichen (Vorher-)Bildern zu werben. Wer sich mit Werbung beschäftigt wird schnell eine eindeutige Antwort auf diese Frage finden…

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