7. Februar 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass die Durchsuchung einer Arztpraxis im Zuge von Ermittlungen zu einem versuchten Abrechnungsbetrugs verfassungswidrig ist.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Ärztin, die gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro abgerechnet hatte. Die Patientin hielt diese Abrechnung für falsch, woraufhin die Ärztin ihr Abdrucke von Ultraschallbildern übersandte, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin hielt diese Bilder jedoch für falsch und vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei.

Der Ehemann der Patientin erstatte in der Folgezeit Strafanzeige, die ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Abrechnungsbetrugs gegen die Ärztin nach sich zog. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft erwirkte im Rahmen ihrer Ermittlungen beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Praxisräume der Ärztin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume durchsucht.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Durchsuchung für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die Durchsuchung die Ärztin in ihren Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt hat. In Anbetracht des relativ geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden habe, sei die Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig gewesen. Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen, entschieden die Richter (Beschluss vom 21.01.2008, Az.: 2 BvR 1219/07).

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Eine Antwort

  1. Der neuerliche Beschluss des BVerfG ist nachhaltig zu begrüßen, offenbart aber zugleich auch ein Dilemma. Es ist auffällig, dass gerade in den letzten Jahren vermehrt sich das BVerfG mit Durchsuchungsbeschlüssen und den Beschwerdentscheidungen der Rechtsmittelgerichte hat auseinandersetzen müssen. Mit Blick auf das Verfassungsrecht scheinen hier in Teilen verfassungsrechtliche Defizite zu beklagen sein, denn nur so lässt sich eigentlich die Zunahme an Verfassungsbeschwerdeverfahren erklären, bei denen überwiegend die Beschwerdeführer obsiegen.

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