11. Januar 2010

Wünscht ein Patient die zahnmedizinisch nicht erforderliche Neuversorgung einer erst 19 Monate zuvor eingebrachten Zahnprothetik, muss der Zahnarzt deutlich und nachdrücklich darüber aufklären, dass die Behandlung der noch langfristig sachgemäß versorgten Zähne nicht notwendig ist.

Unterlässt der Zahnarzt eine solche Aufklärung , ist davon auszugehen, dass der Patient bei sachgemäßer Information die Neuversorgung abgelehnt hätte. In einem derartigen Fall steht dem Zahnarzt für die überflüssige Zweitbehandlung kein Vergütungsanspruch zu.

Es stellt sich natürlich die Frage, was unter einer „deutlichen und nachdrücklichen“ Aufklärung gemeint ist. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu beachten, das entschieden hat, dass im Zweifel eine „intensive Aufklärung“ über die Entstehung möglicher Schäden erforderlich sei.  Ein „gutes Zureden“ des Arztes reiche hierzu nicht aus. Vielmehr müsse der Arzt offensiv und „bis hin zum Eklat“ aufklären (Einzelheiten hierzu finden Sie hier: Arzthaftungsrecht).

Natürlich lässt sich darüber streiten, ob sich die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, die sich auf den Fall eines Geburtsschadens bezog, auf eine „einfache“ zahnärztliche Behandlung übertragen lässt. Es wird aber deutlich, dass im Zweifel eher mehr als weniger deutlich aufzuklären ist.

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