8. September 2014

Eine kostenintensive Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Fall seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 12.08.2014 entschieden (Az.: 26 U 35/13).

Fehlende Aufklärung über Höhe der Behandlungskosten geltend gemacht

Die Patientin ließ sich von einem Kieferchirurgen zahnärztlich behandeln. Anschließend sollte sie einen Anteil von circa € 16.000,– von den bislang mit rund € 42.000,– Euro in Rechnung gestellten kieferchirurgischen Behandlungskosten ausgleichen. Der Kieferchirurg hatte bei der Beklagten eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durchgeführt, wobei der Aufbau des Ober- und Unterknochens durch gezüchtetes Knochenmaterial (Eigenknochenzüchtung) erfolgen sollte.

Die Beklagte machte geltend, dass sie nicht über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sei und auch nicht gewusst habe, dass bei der gewählten Behandlungsmethode Kosten in Höhe von mehr als 90.000 Euro anfallen würden. In Kenntnis der Kosten hätte sie der durchgeführten Behandlung nicht zugestimmt.

Aufklärung Behandlungskosten

Vor Gericht hatte ein Sachverständiger  festgestellt, dass neben der Eigenknochenzüchtung die Verwendung von Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen seien.

Im Rahmen seiner Patientenaufklärung hat der Kieferchirurg unstreitig nur auf die Knochenentnahme als alternative Behandlungsmöglichkeit hingewiesen. Dabei habe er die Risiken der Eigenknochenzüchtung, die allein Kosten von circa 15.000 Euro verursacht habe, verharmlost. Da die Patientenaufklärung damit unwirksam war, verneinte das Gericht den Zahlungsanspruch des Kieferchirurgen.

Fazit: Über alternative Behandlungsmethoden ist der Patient stets vor Behandlungsbeginn aufzuklären und das entsprechende Aufklärungsgespräch sollte bestmöglich dokumentiert werden, um im Zweifel auch den Nachweis hierüber führen zu können.

(OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2014 – 26 U 35/13)

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