17. Mai 2017

Das Bundessozialgericht (BSG) gibt in einer aktuellen Entscheidung vom 10.05.2017  B 6 KA 15/16 R – ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang des Nachbesserungsrecht s von Zahnärzten auf. Das BSG stellt klar, dass sich das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes auch auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes erstreckt, soweit keine Unzumutbarkeit vorliegt.

In einigen Entscheidungen haben Zivil- und Sozialgerichte in der Vergangenheit bereits angenommen, dass Zahnärzten bei mangelhaftem Zahnersatz im Einzelfall auch ein Recht zur Neuversorgung zustehen kann, sofern dem Patienten eine Neuversorgung durch den behandelnden Zahnarzt nicht unzumutbar ist. Dennoch fehlte es bisher an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage. Dies hat sich nunmehr mit der Entscheidung des BSG aus der vergangenen Woche geändert.

Bisherige Rechtsprechung des BSG zum Nachbesserungsrecht

Während es in der Rechtsprechung bereits allgemein anerkannt ist, dass ein Regressanspruch in Fällen, in denen ein Mangel durch Nachbesserung beseitigt werden kann, nur besteht, wenn dem Patienten die Nachbesserung durch den bisher behandelnden Zahnarzt nicht zugemutet werden kann, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis (z.B. nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen) nicht mehr besteht, galt dies noch nicht eindeutig für Fälle, in denen eine Neuversorgung erforderlich war. Vielmehr ging die BSG-Rechtsprechung bisher noch dahin, dass es in Fällen, in denen eine Nachbesserung nicht möglich, sondern eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist, für den Regressanspruch nicht auf die Zumutbarkeit für den Patienten ankommt.

Diese Rechtsprechung gibt das BSG nun ausdrücklich auf!

In seiner Entscheidung, zu der bisher nur die Pressemitteilung des BSG vorliegt, stellt das BSG klar: Auch wenn der Mangel nur durch Neuanfertigung des Zahnersatzes behoben werden kann, setzt ein Regressanspruch voraus, dass es dem Patienten unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt.

Allerdings – schränkt das BSG ein, sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, für den Versicherten der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient Rechnung zu tragen.

Fazit

Das BSG bestätigt mit dieser Entscheidung, dass weder Krankenkassen noch Patienten Schadensersatzansprüche zustehen, solange nicht dem behandelnden Zahnarzt das Recht zur Nachbesserung eingeräumt wurde.  Dieses schließt auch das Recht zur Neuanfertigung ein, wenn der Mangel nicht durch Nachbesserung behoben werden kann. Dies gilt jedenfalls so lange, wie keine Gründe für eine Unzumutbarkeit vorliegen.

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