14. Juli 2015

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Januar dieses Jahres entschieden, dass eine Werbung auch dann unter das Verbot der Empfehlungswerbung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG fällt, wenn nur der Eindruck erweckt wird, dass der Empfehlende im Gesundheitswesen tätig ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2015, 6 U 152/14).

Was war passiert?

Der Hersteller des Medikaments WICK Schleimlöser Einmal Täglich Retardkapseln warb für das Mittel in einem Werbespot mit der Wick® Expertin. Diese stand mit einem weißen Kittel bekleidet vor einem Regal voller Wick-Produkte, nahm eine Packung heraus und stellte sie mit einer Empfehlung auf den Verkaufstresen. In weißer Schrift war in der linken unteren Ecke eingeblendet, dass es sich um die WICK Expertin Hannelore S. handelt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun, dass dieser Spot gegen das Verbot der Empfehlungswerbung verstößt.

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 die Werbung für Arzneimittel gegenüber Patienten mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen.

Das Oberlandesgericht führte hierzu aus, dass es sich bei Firmenexperten zwar nicht um im Gesundheitswesen tätige Personen handelt. Allerdings vermittelt der Werbespot den Eindruck, dass es sich um eine Apothekerin bzw. Apothekenangestellte handele, weil eine typische Verkaufssituation in der Apotheke simuliert werde. Die Einblendung „Hannelore S. WICK Expertin“ falle den Zuschauern ebenso wie der Umstand, dass das Regal vollständig mit „Wick-Produkten“ bestückt ist, kaum auf. Zumindest auch letzterer wäre aber auch nicht geeignet, den Eindruck einer Apotheken-Verkaufssituation zu beseitigen, denn dass in Apotheken verschiedene Produkte eines häufig nachgefragten Herstellers gemeinsam in den Regalen hinter dem Tresen ausgestellt werden, ist keine Seltenheit.

Fazit:

Die Entscheidung des Gerichts ist durchaus nachvollziehbar. Das Gesetz soll den davor schützen, dass dem Verbraucher der Eindruck suggeriert wird, ein von einer fachlichen Autorität empfohlenes Mittel könne bei seinem individuellen Leiden helfen und er dadurch in seiner Entscheidung beeinflusst wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Verbraucher den bloßen Eindruck hat, der Empfehlende sei eine fachliche Autorität.

Arzneimittelhersteller tun gut daran, diese Entscheidung bei zukünftigen Werbungen zu berücksichtigen und vorab zu überlegen, wie ein Verbraucher diese Werbung auffassen könnte.

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