10. August 2014

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Bei einer 40h-Woche beträgt der Mindestlohn also € 1.473,00.

Diese Änderung hat für viele Arzt- und Zahnarztpraxis ganz konkrete Konsequenzen, auch wenn auf den ersten Blick der Eindruck entsteht, dass der Mindestlohn in der Praxis eingehalten wird. Aber was ist mit den Minijobbern in Ihrer Praxis? Und was ist mit der Reinigungskraft und etwaigen Praktikanten? Und wenn diese zukünftig einen Anspruch auf einen Mindestlohn von € 8,50/h haben, stimmt dann ihr Gehaltsgefüge noch? Diese Fragen sollten Sie schnell für sich beantworten. Denn ab dem 01.01.2015 greift das neue Mindestlohngesetz.

Und die Einhaltung des Mindestlohns wird ab dann vom Zoll kontrolliert. Dafür werden zusätzliche 1.600 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Zollbehörden sorgen. Der Zoll kann zur Überprüfung jederzeit Einsicht in Ihre Arbeitsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns geben.

Zahlen Sie den Mindestlohn?

Mit einem im Internet bereitgestellten Mindestlohnrechner können Sie anhand des gezahlten Bruttomonatslohnes ermitteln, ob der aktuell von Ihnen gezahlte  Bruttostundenlohn über oder unter dem Mindestlohn liegt. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung.

Minijobs und Mindestlohn

Besonderheiten gelten bei den sog. Minijobs. Als Arbeitgeber sollten Sie nämlich unbedingt § 17 Mindestlohngesetz beachten, nach dem für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Hier trifft Sie ab dem 01.01.2015 eine Dokumentationspflicht.

Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“ Als Nachweis im Sinne des § 17 des Mindestlohngesetzes kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht.

Arbeitgebern geringfügig Beschäftigter, die ihren Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommen, handeln ordnungswidrig. Ihnen droht ein Bußgeld bis zur Höhe von € 30.000 EUR. Und zwar unabhängig davon, ob Sie den Mindestlohn zahlen oder nicht. Bei Nichtzahlung des Mindestlohnes drohen darüber hinaus bei weitem höhere Geldstrafen (s.u.)

Außerdem ist in Bezug auf die Minijobs zu beachten. dass ab dem 1. Januar 2015  auch geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes haben. Zeitgleich darf bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Entgeltgrenze von monatlich 450 Euro nicht überschritten werden. Minijobber dürfen also in Zukunft maximal 52 Stunden im Monat arbeiten. Wenn sie länger arbeiten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Die Sonderbestimmungen zu Minijobs entfallen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Beschäftigung versicherungsrechtlich zu beurteilen, also festzustellen, ob es sich um eine geringfügige oder versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, durch arbeitsrechtliche Anpassungen der Beschäftigung zum 1. Januar 2015 (beispielsweise Verringern der Arbeitszeit), die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen in Höhe von maximal 450 Euro einzuhalten.

Auszubildende und Mindestlohn

Keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es für:
– unter 18-Jährige
– Auszubildende (sie erhalten keinen Lohn, sondern eine Ausbildungsvergütung)

Praktikanten und Mindetslohn

Auch Praktikantinnen und Praktikanten haben einen Anspruch auf den Mindestlohn. Es sei denn, dass sie

  • ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
  • an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Der gesetzlichen Mindestlohn gilt für also für alle freiwilligen Praktika, die nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung geleistet werden. Das Gesetz schreibt außerdem einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen zukünftig einen Vertrag bekommen mit klaren Praktikumszielen und haben Anspruch auf ein Zeugnis.

Mindestlohn und die Konsequenzen

Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Ihre Praxis den Anforderungen des Mindestlohngesetzes gerecht wird. Denn die Strafen sind ganz schön happig: Das 2,5fache der säumigen Lohnzahlung kommt bei festgestellten Verstößen auf Sie zu. Zudem begeht derjenige, der den Mindestlohn nicht zahlt, eine Ordnungswidrigkeit. Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden kann.

Und schließlich steht das gesamte Gehaltsgefüge der Praxis auf dem Prüfstand: Wie viel verdiente die langjährige und qualifizierte ZFA oder Dentalhygienikerin bisher? Muss ihr Gehalt angepasst werden, wenn jetzt die Berufsanfängerin mit 8,50 EUR brutto einsteigt und auch die Reinigungskraft diesen Stundenlohn erhält?

Es könnte angezeigt sein, im Rahmen der Mindestlohneinführung zum neuen Jahr einmal das gesamte Gehaltskonzept Ihrer Praxis auf den Prüfstand zu stellen. Denn natürlich gilt es zu vermeiden, dass Unzufriedenheiten in der Praxis entstehen, weil das Gehaltsgefüge nicht mehr passt oder dass auf der anderen Seite Ihre Personalkosten erheblich ansteigen.

Hier ist aus unserer Sicht ein strategischer Ansatz gefragt und die Betrachtung Ihrer Arbeitsverträge in ihrer Gesamtheit. In diesem Rahmen kann es auch angezeigt sein, Ihre Stundensatzkalkulation zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

In jedem Fall gilt: Verlieren Sie keine Zeit mehr. Zahlreiche Arzt- und Zahnarztpraxen müssen sich kurzfristig auf den Mindestlohn einstellen. Gehaltsstatistiken zeigen, dass in vielen Praxen Gehälter gezahlt werden, die den Mindestlohn deutlich unterschreiten. Und selbst wenn dies bei Ihnen nicht der Fall ist, müssen sie sich auf weitere Dokumentationspflichten einstellen und Ihre Gehaltsstruktur im Ganzen im Blick haben.

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Eine Antwort

  1. Sie fragen, „Aber was ist mit den Minijobbern in Ihrer Praxis? Und was ist mit der Reinigungskraft und etwaigen Praktikanten?“.. Aber sind Minijobber in der Regel nicht auch Reinigungskräfte?

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