19. Mai 2009

Allen Unkenrufen der vergangenen Tagen zum Trotz, hat der Europäische Gerichsthof heute entschieden, dass Besitz und Betrieb einer Apotheke in Deutschland Apothekern vorbehalten bleiben dürfen.

Das Gericht führte hierzu aus: „Die italienischen und die deutschen Rechtsvorschriften, die eine solche Regel vorsehen, finden ihre Rechtfertigung im Ziel der Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung„. Damit folgte das das Gericht am Dienstag in Luxemburg der Empfehlung von EuGH-Generalanwalt Yves Bot, der in den vergangenen Tagen wegen einer angeblichen Befangenheit in die Kritik geraten war. Die Ehefrau des französischen Generalanwalts soll nach Angaben aus dem Europäischen Parlamentes selbst Apothekerin sein. Ferner sei eine Überschreibung der Apotheke auf die Tochter geplant.

Damit dürften die Pläne des Pharmahändler Celesio, mit der Versandapotheke DocMorris in Deutschland eine eigene Apothekenkette aufzubauen, vorerst gescheitert sein. Celesio hatte DocMorris 2007 zu eben diesem Zweck gekauft und hierfür  rund 200 Millionen Euro investiert. Zuvor hatte das Saarland DocMorris im Jahr  2006 unter Verweis auf europarechtliche Vorschriften den Betrieb einer Filialapotheke in Saarbrücken erlaubt. Hiergegen hatten die zuständige Apothekerkammer des Bundeslandes und der Deutsche Apothekerverband geklagt.

Nun bleibt es in Deutschland vorerst dabei, dass nur ein zugelassener Pharmazeut eine Apotheke führen und maximal drei Filialen besitzen darf.

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