17. November 2016

Der Verein für Management und Vertragsgestaltung in der Gesundheitswirtschaft e.V. hat am 08.11.2016 unter Leistung seiner 1. Vorsitzenden, Rechtsanwältin Katri Helena Lyck, das 18. Gesundheitspolitisches Kolloquium veranstaltet. Als Referenten waren eingeladen   Herr Oberstaatsanwalt Alexander Badle, Leiter der hessischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, und Herrn Rechtsanwalt Jens Pätzold zum Thema „Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – die ersten sechs Monate“.

Herr Badle stellte in seinem Vortrag – wie auch von unserer Kanzlei seit langen betont wird – klar, dass die vom Gesetz umfassten Verhaltensweisen auch in der Vergangenheit bereits nach berufsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften unzulässig waren. Neu ist jedoch die strafrechtliche Sanktion dieser Verhaltensweisen. Dies bedeute, dass sämtliche bislang zulässigen Leistungsbeziehungen/Kooperationen auch nach Inkrafttreten der §§ 299a, 299b StGB uneingeschränkt zulässig blieben. In diesem Zusammenhang wies Herr Badle darauf hin, dass das Strafrecht immer die Ultima ratio sein müsse. Die neuen Straftatbestände dürften jetzt nicht zu einer vorschnellen Welle von Ermittlungsverfahren führen.

Dennoch bestehe Handlungsbedarf, da es im Gesundheitsmarkt nach wie vor korruptive Geschäftspraktiken gebe, die nunmehr strafrechtlich geahndet werden könnten und müssten. Herr Badle schätzt die Anzahl der anstehenden Ermittlungsverfahren allein in Hessen auf ca. 35 Ermittlungsverfahren jährlich.

Inhaltlich bestätigte Herr Badle unseren Beratungsansatz, die neuen Straftatbestände eher restriktiv auszulegen. Unabhängig von der Frage einer Verurteilung sei oberste Prämisse bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu verhindern. Dieses führe für die Betroffenen in der Regel – unabhängig von der Frage einer späteren Verurteilung – zu erheblichen negativen Auswirkungen und damit zu oftmals irreversiblen Schäden.

Daher müsse darauf geachtet werden, bereits den Anfangsverdacht eines korruptiven Verhaltens zu vermeiden. Die Anforderungen an einen solchen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO seien gering.

Wichtig sei, neben neuen Vereinbarungen auch Altverträge auf den Prüfstand zu stellen. Es gebe im Strafrecht zwar ein sog. Rückwirkungsverbot. Soweit alte Verträge aber nach wie vor gelebt würden und auch weiterhin turnusmäßige Vorteilsgewährungen stattfänden, seien diese mit dem Inkrafttreten des Gesetzes strafbar.

Erforderlich sei immer eine sog. Unrechtsvereinbarung. Das bedeute, dass der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen müsse.

Für die Beurteilung der Lauterbarkeit seinen die wettbewerbsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung maßgeblich, aber auch die Regelungen in den einschlägigen Berufsordnungen und Branchenkodizies.

Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung dürfe nicht mit der Angemessenheit der Vergütung gleichgesetzt werden. Eine unangemessen hohe Vergütung begründe allein noch keine Straftat nach §§ 299a, 299b StGB. Allerdings könne sie einen Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt begründen.

Umgekehrt könne trotz einer für sich betrachteten Angemessenheit der Vergütung bereits in der Möglichkeit zum Vertragsabschluss ein unzulässiger Vorteil liegen. Daher müsse immer eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Bereits Nuancen könnten ausschlaggebend sein, ob ein Verhalten unter die Straftatbestände falle oder nicht.

Im Anschluss an den Vortrag von Herrn Badle stellte Herr Rechtsanwalt Pätzold einige praxisrelevante Fälle vor, bei denen eine Abgrenzung hinsichtlich einer Strafbarkeit nach den §§ 299a, 299b StGB aktuell schwierig ist bzw. umstritten ist. Herr Badle wollte und konnte nicht zu allen Konstellationen Stellung nehmen.

Im Hinblick auf das von unserer Kanzlei für unzulässig erachtete sog. Partnerfactoring bestätigte er allerdings klar, dass er dieses Modell für strafrechtlich relevant halte und somit die Beteiligung an diesem Geschäftsmodell Anlass für ein Ermittlungsverfahren sein kann.

Daher verbleibt es bei unserer Empfehlung, dass es für die Gesundheitsbranche unerlässlich ist, sich mit den neuen Straftatbeständen auseinander zu setzen und alte sowie neue Geschäftsmodelle rechtlich überprüfen zu lassen. Die Veranstaltung hat erneut unter Beweis gestellt, dass die Staatsanwaltschaft die neuen Straftatbestände ernst nimmt und bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für korruptive Verhaltensweisen strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten wird.

 

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